OLG Köln stellt Fehler bei der IP-Adressermittlung in Filesharing-Fall fest…
Stellt ein Rechteinhaber durch ein Ermittlungsunternehmen fest, dass über eine bestimmte IP-Adresse sein Werk in einer Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wird, wird dieser Vorgang durch eine Software protokolliert. Anhand dieser Daten wird ein Antrag auf Auskunft beim Zivilgericht gestellt, um herauszufinden, welcher Anschlussinhaber sich hinter der IP-Adresse verbirgt. Das zuständige Gericht erlässt dann im Regelfall einen entsprechenden Beschluss und so kommen die Rechteinhaber dann an den Namen und die Adresse des Anschlussinhabers, um diesen wegen einer Urheberrechtsverletzung abzumahnen.
In einem jetzt bekannt gewordenen Fall hatte ein abgemahnter Anschlussinhaber eine Beschwerde gegen einen Auskunftsbeschluss des Landgerichts Köln eingelegt und bestritten, dass die fragliche IP-Adresse zu dem angegebenen Zeitpunkt seinem Internetanschluss zugeordnet gewesen sei. In diesem speziellen Fall ergab sich aus der Akte des Landgerichts Köln, dass das Werk des abmahnenden Rechteinhabers über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden angeblich unter derselben IP-Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurde. Zudem ergab sich, dass vier weitere IP-Adressen in der Auskunftsliste jeweils doppelt mit einem Zeitabstand von mehr als 24 Stunden aufgeführt waren. Darüber hinaus waren fünf weitere Adressen an zwei verschiedenen Tagen aufgeführt, wobei der zeitliche Abstand von 24 Stunden teilweise nur um Sekunden unterschritten wurde.
Das OLG Köln gab im Ergebnis dem Abschlussinhaber Recht und entschied, dass erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ermittlungen bestünden und es somit an der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG fehle. Die wiederholte Nennung von IP-Adressen in dem Auskunftsantrag begründe erhebliche Zweifel, ob die IP-Adressen zutreffend ermittelt worden seien. Einem Anschlussinhaber werde spätestens durch die Zwangstrennung nach 24 Stunden eine neu IP-Adresse zugeteilt und zusätzlich in dem Fall, dass er selbst die Internetverbindung zwischenzeitlich beendet habe. Dass es sich hierbei um dieselbe IP-Adresse handele, die dem Anschlussinhaber bereits zuvor zugewiesen war, sei angesichts der zufälligen Vergabe von IP-Adressen und der Anzahl der zur Verfügung stehenden IP-Adressen höchst unwahrscheinlich. Eine derartige Häufung identischer IP-Adressen lasse sich nicht durch Zufall erklären. Es sei daher von erheblich höherer Wahrscheinlichkeit, aber jedenfalls nicht auszuschließen, dass die mehrfache Nennung gleicher IP-Adressen auf einem Fehler bei der Ermittlung Erfassung oder der Übertragung der IP-Adressen beruhe.
Auch ein von den Rechteinhabern vorgelegtes Sachverständigengutachten, welches die ordnungsgemäße Funktionsweise der Software nachweisen sollte, ließ das Gericht mit folgender Begründung nicht gelten:
„Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich zwar, dass die Software grundsätzlich geeignet ist, Rechtsverletzungen zu ermitteln. Ob dabei Falschermittlungen ausgeschlossen sind, ergibt sich aus dem Gutachten jedoch nicht. Das Gutachten beruht auf rein empirischen Ermittlungen, in welchem Umfang die Software überprüft worden ist, ergibt sich aus dem Gutachten aber nicht. Untersuchungen zur Funktionsweise der Software sind in dem Gutachten nicht dokumentiert.
Anlass, ein weiteres Gutachten einzuholen, besteht nicht. Ein solches Gutachten müsste sich insbesondere mit der Frage befassen, wie es zu der mehrfachen Nennung gleicher IP-Adressen kommen konnte. Hierzu wäre die Kenntnis der Auskunft des Internet-Providers erforderlich. Hierzu hat sich die Antragstellerin jedoch nicht geäußert, obwohl der Beschwerdeführer seine Bedenken insofern eindringlich vorgetragen und der Senat in der Verfügung vom 10.01.2011 deutlich gemacht hat, dass er diese Bedenken für erheblich hält.“
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