OLG Frankfurt a.M.: Speichert ein Internet-Provider Verkehrsdaten seiner Kunden alleine aufgrund der Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung, dürfen diese Daten nicht an private Rechteinhaber herausgegeben werden…
Im vorliegenden Rechtsstreit hatte eine Rechteinhaberin festgestellt, dass eine ihrer aktuellen Film – DVDs in einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten worden war. Daraufhin verlangte Sie von dem Internet-Provider Herausgabe der entsprechenden Kundendaten.
Um die gewünschte Auskunft zu erhalten, beantragte die Rechteinhaberin (im Folgenden Antragstellerin genannt) daher, im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen, ihr unter Verwendung der vorhandenen Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift desjenigen Nutzers, dem die ermittelte IP-Adresse zum Zeiptunkt der Verletzungshandlung zugewiesen war.
Das zunächst zuständige Landgericht erließ dann am 4.2.2009 ohne Anhörung des Providers die beantragte einstweiligen Anordnung auf Auskunftserteilung unter Verwendung von Verkehrsdaten.
Gegen diesen Beschluss legte nun der Provider (im Folgenden Beschwerdeführerin genannt) sofortige Beschwerde zum OLG Frankfurt a.M. ein und begehrte dort, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Sie machte geltend, es fehle an einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß, und behauptete, sie habe Verkehrsdaten allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a TKG – der Rechtsgrundlage für die Vorratsdatenspeicherung – gespeichert.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Frankfurt hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurück.
Zunächst stellte das Gericht klar, dass es sich bei der Verbreitung einer aktuellen Film-DVD über eine Internet-Tauschbörse um eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß handelt:
„Der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG setzt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 6 W 182/08, zitiert nach Juris Rn. 9 m.w.N.). Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin liegt diese Voraussetzung vor.
Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ist jedenfalls dann gegeben, wenn wie hier eine vollständige Film-DVD mit einer Laufzeit von 150 Minuten, die im Oktober 2008 veröffentlicht worden ist, wenig später am 12.1.2009 im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses, dem der Gesetzgeber gefolgt ist, kommt eine Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß“ unter anderem dann in Betracht, wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, kurz nach ihrer Veröffentlichung im Internet angeboten wird (BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Dieser klar geäußerte Wille des Gesetzgebers ist im Gesetzeswortlaut hinreichend zum Ausdruck gekommen und daher, weil sich auch aus systematischen Erwägungen nichts anderes ergibt, für die Auslegung der Vorschrift maßgeblich (ebenso OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 6 W 182/08, zitiert nach Juris Rn. 10 m.w.N.).“
Allerdings hob das Gericht den Beschluss trotzdem auf und verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landgericht zurück. Das Landgericht habe den Vortrag der Beschwerdeführerin – die begehrten Verkehrsdaten seien allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a TKG gespeichert worden – zu prüfen. In diesem Falle dürften die Daten nach § 113b TKG nicht an Private wie die Antragstellerin herausgegeben werden:
„§ 101 Abs. 9 UrhG bildet einen Erlaubnistatbestand jedoch nur für die gemäß § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten, nicht für die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a TKG gespeicherten Daten. § 113a Abs. 4 Nr. 1 TKG, der die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung umsetzt, verpflichtet zwar seit 1. 1. 2009 zur Speicherung der IP-Adressen für sechs Monate. Diese Daten dürfen die Diensteanbieter nach §§ 113b S. 1 Halbs. 2, 113 TKG zwar auch verwenden, um staatlichen Stellen zu bestimmten hoheitlichen Zwecken Auskunft über den Anschlussinhaber zu erteilen. Die Daten dürfen jedoch nicht für eine Auskunft an Private für deren Rechtsverfolgung genutzt werden (Kitz, NJW 2008, 2374, 2376; Hoeren, NJW 2008, 3099, 3101; Jüngel/Geißler, MMR 2008, 787, 791/792; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 101 Rn. 37). Der Bundestag hat den Vorschlag des Bundesrats, auch insoweit die Nutzung der gespeicherten Daten zu ermöglichen, ausdrücklich abgelehnt (vgl. BT-Dr 16/6979, S. 48).
Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Die Antragstellerin hat bestritten, dass die Beschwerdeführerin die Daten ausschließlich gemäß § 113 TKG speichert. Für die endgültige Entscheidung über die Gestattung bedarf es insoweit der Tatsachenfeststellung (zur Unterscheidbarkeit vgl. Hoeren a.a.O.).
Hieran ist das Oberlandesgericht als Rechtsbeschwerdegericht gehindert.“
Hinweis:
Nach der Einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.3.2008 – 1 BvR 256/08 (BGBl. I S. 659) -, verlängert durch Beschluß vom 1.9.2008 (BGBl. I S. 1850), gilt, dass der Anbieter von Telekommunikationsdiensten zwar gemäß § 113a des Telekommunikationsgesetzes verschiedene Telekommunikations-Verkehrsdaten zu speichern hat. Allerdings sind diese – entgegen des Wortlauts des § 113a TKG – nur dann an die ersuchende Behörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine Katalogtat im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung (schwere Straftat) ist und die Voraussetzungen des § 100a Absatz 1 der Strafprozessordnung vorliegen. In den übrigen Fällen des § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen.
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