OLG Celle zur Berechnung des Streitwertes bei Unterlassungsansprüchen…
Die Anwaltskosten einer Abmahnung bzw. eines gerichtlichen Verfahrens richten sich nach dem sog. Streitwert bzw. Gegenstandswert. Je höher der Streitwert, desto höher sind auch die zu erstattenden Anwaltskosten. Da der Wert eines Unterlassungsanspruch schwerer „greifbar“ ist, als beispielsweise eine exakt bestimmbare Geldforderung, ist die Höhe des angesetzten Streitwertes eines Abmahnungssachverhaltes oftmals streitig. Auch in der Praxis der Gerichte unerscheiden sich die Höhe der Streitwerte bei vergleichbaren Sachverhalten teilsweise erheblich. Das OLG Celle hat nun nochmals klar gestellt, dass der Streit- oder Gegenstandswert eines Unterlassungsanspruches grundsätzlich durch Schätzung zu bestimmen ist. In Wettbewerbssachen sind bei dieser Schätzung folgende Kriterien zu berücksichtigen:
„Maßgeblich für die Schätzung ist bei einem – wie hier – auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen gestützten Verfahren das Interesse, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Dieses Interesse wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber anhand des ihm drohenden Schadens (wie Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs und Rufschaden) bestimmt. Dabei sind u. a. die Unternehmensverhältnisse bei dem Verletzer und dem Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden (in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht), die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), die Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, späteres Verhalten) zu berücksichtigen.“
Darüber hinaus nahm das Gericht zur streitigen Frage der Wertbemessung von (einstweiligen) Verfügungsverfahren in auf Unterlassung gerichteten Wettbewerbsverfahren Stellung:
„Ein Teil der Rechtsprechung bewertet Unterlassungsanträge in Verfügungs und Hauptsacheverfahren trotz des unterschiedlichen Streitgegenstandes dieser Verfahren grundsätzlich gleich, weil die einstweilige Verfügung im Wettbewerbsprozess im Allgemeinen auf eine endgültige Regelung abziele und ein solches Ergebnis von vornherein wahrscheinlich sei (vgl. z. B. OLG München, Beschluss vom 31. Mai 1985 – 6 W 1207/85, WRP 1985, 661).
Gegen die Richtigkeit dieser Ansicht spricht nach Auffassung des Senats, dass die einstweilige Verfügung nur auf die vorläufige Sicherung, nicht aber auf die endgültige Durchsetzung des materiellrechtlichen Anspruchs gerichtet ist. Eine bloß vorläufige Regelung hat für den Antragsteller regelmäßig nicht schon deshalb dieselbe wirtschaftliche Bedeutung wie ein Titel in der Hauptsache, weil die einstweilige Verfügung (bei Abgabe einer Abschlusserklärung durch den Antragsgegner) zu einem endgültigen Titel werden kann (vgl. Ahrens/Schmukle, a. a. O., Kapitel 54 Rdnr. 34)
Ein anderer Teil der Rechtsprechung hält eine Festsetzung des Streitwerts auf den Wert der Hauptsache jedenfalls dann für angebracht, wenn das Verfügungsverfahren tatsächlich zu einer endgültigen Streiterledigung geführt hat oder im Einzelfall bereits bei Antragstellung gewichtige Anhaltspunkte dafür sprachen, dass das Verfügungsverfahren eine als endgültig akzeptierte Klärung herbeiführen werde (vgl. z. B. OLG Köln, Beschluss vom 21. Februar 1995 – 6 W 88/94, NJWEWettbR 1996, 44).
Auch dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen, da eine solche Praxis als mit § 4 ZPO, 40 GKG unvereinbar erscheint. Danach kommt es für die Streitwertbemessung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an. Zu diesem Zeitpunkt ist es aber ungewiss, wie das Verfahren verlaufen und ob der Antragsgegner ein ihm ungünstiges Ergebnis als endgültige Regelung hinnehmen will (vgl. Ahrens/ Schmukle, a. a. O., Kapitel 54 Rdnr. 35. Teplitzky, a. a. O., Kapitel 49 Rdnr. 27).
Dem Senat erscheint es im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen als angemessen, den Streitwert im Verfügungsverfahren in der Regel etwas niedriger festzusetzen als in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren. Dabei erscheint es gerade im Interesse der Praktikabilität und Rechtssicherheit als gerechtfertigt, für die Fälle, in denen besondere Umstände nicht ersichtlich sind, ein bestimmtes Wertverhältnis zugrunde zu legen, ohne dass dadurch eine Einzelfallprüfung entbehrlich würde (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12 Rdnr. 5.12. Ahrens/Schmukle, a. a. O., Kapitel 54 Rdnr. 36. Teplitzky, a. a. O., Kapitel 49 Rdnr. 20). Dem Senat erscheint insoweit ein Abschlag von 1/3 vom Streitwert des Hauptsacheverfahrens als angemessen (so auch z. B. KG, Beschluss vom 26. November 2004 – 5 W 146/04, zitiert nach juris).“
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