LG Köln: Keine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR bei der öffentlichen Zugänglichmachung eines Musikalbums über eine Internettauschbörse…
Gemäß § 97a Abs. 2 UrhG ist der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 Euro beschränkt. Es ist derzeit umstritten, ob und in welchen Filesharing-Verfahren die zuvor genannten gesetzlichen Vorraussetzungen für die Deckelung der Anwaltskosten auf 100,00 EUR für eine Abmahnung vorliegen.
Einige Gerichte argumentieren, bei Filesharing Verfahren lägen weder ein „einfach gelagerter Fall“ noch eine „unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ vor. Da umfangreiche Ermittlungen zur Identifizierung der Rechtsverletzer notwendig seien, liege schon kein einfach gelagerter Fall vor. Darüber hinaus entstehe durch das öffentliche Zugänglichmachen der urheberrechtlich geschützten Werke auch ein erheblicher Schaden, so dass auch keine „unerhebliche Rechtsverletzung“ im Sinne des Gesetzes vorliege. Durch das öffentliche Zugänglichmachen der Werke über eine Filesharing-Software verhalte sich der File-Sharer letztlich wie ein Distributor und somit finde die Urheberrechtsverletzung auch nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs statt. Bisher wurde in der Rechtsprechung mehrheitlich eine nicht unerhebliche Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß angenommen, wenn eine besonders umfangreiche Datei wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch unmittelbar vor oder nach Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde. Denn innerhalb dieser besonders marktrelevanten Phase werde das Interesse des Rechteinhabers an der ungestörten kommerziellen Auswertung der ihm zustehenden Rechte durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen offensichtlich massiv geschädigt. Allerdings könne auch in der öffentlichen Zugänglichmachung von älteren – jedoch kommerziell immer noch “erfolgreichen” Werken – eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß liegen (vgl. z.B. LG Köln, Beschluss vom 17.12.2008, Az.: 38 OH 11/08).
Das LG Köln hat mit Urteil vom 21.4.2010 (Az.: 28 O 596/09) nun entschieden, dass die Deckelung der Anwaltskosten auf 100,00 € keine Anwendung findet, sofern ein ganzes Album über eine Filesharing-Software öffentlich zugänglich gemacht wird. Aus den Urteilsgründen des LG Köln:
„Die Ausnahmevorschrift des § 97 Abs. 2 UrhG war nicht anzuwenden und die Höhe des Anspruchs daher jedenfalls nicht auf 100,00 € gedeckelt. Die Deckelung greift nur bei unerheblichen Rechtsverletzungen ein. Dabei ist ein geringes Ausmaß der Rechtsverletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht nach dem Willen des Gesetzgebers nötig, also ein Bagatellverstoß (Dreier/Schulze, a. a. O., § 97 a Rn 17 mit Nachweis der amtl. Begründung) Durch das Filesharing eines ganzen Albums und nicht etwa nur eines Titels ist diese Bagatellgrenze jedenfalls überschritten (Dreier/Schulze, a. a. O.), zumal das Werk für alle an der Tauschbörse Teilnehmende abrufbar war.“
Und weiter…
„Hinzu kommt, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handeln müsste, was ebenfalls nicht der Fall ist. Einfach gelagert sind allein Fälle, die weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen, bei denen also das Vorliegen einer Rechtsverletzung – ggf. auch für einen geschulten Nichtjuristen – quasi auf der Hand liegt, (Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2009, § 97 RN 35). Vorliegend geht es um die Haftung von Personen im Internet, wobei die Person des Verletzers streitig ist bzw. vom Abgemahnten eine andere Person als Verletzer genannt wird und damit offensichtlich um eine komplexe Materie.“
Im Ergebnis sprach das Gericht den Rechteinhabern Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 EUR zu:
„Der Höhe nach konnten die Abmahnkosten nach der jüngsten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln nur aus einem Gegenstandwert von 50.000,00 € für das gesamte Album verlangt werden. Dies jedenfalls, weil vorliegend nicht ersichtlich war, dass das Album zum Zeitpunkt des Filesharings noch besonders aktuell oder besonders erfolgreich gewesen wäre. Damit waren nur eine 1,3 Geschäftsgebühr von 1.359,80 €, zuzüglich der Auslagenpauschale von 20,00 €, also insgesamt 1.379,80 € zu ersetzen.“
Ob das vorliegende Urteil des LG Köln auf einer Linie mit der aktuelleren BGH-Rechtsprechung zur Deckelung der Anwaltskosten in File-Sharing Verfahren liegt, ist allerdings noch fraglich. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Mai 2010 ( Az.: I ZR 121/08) entschieden, dass die Anwaltskosten für die erste Abmahnung in Filesharing-Verfahren auf 100,00 EUR gedeckelt sind. Offensichtlich hält der BGH die gängigen Filesharing Verfahren entgegen der strengen Rechtsansichten einiger Gerichte, u.a. auch der Ansicht des LG Köln, für „einfach gelagerte Fälle“. Allerdings ging es im Fall des BGH lediglich um ein einzelnes Lied. Ob die 100,00 EUR Regelung auch bei Abmahnungen aufgrund der öffentlichen Zugänglichmachung von Musikalben, Filmen, Hörbüchern, Software, Dateicontainern etc. über Internettauschbörsen anwendbar ist, ist der Pressemitteilung des BGH vom 12.5.2010 nicht zu entnehmen. Es bleibt demnach abzuwarten, ob das Urteil des BGH hier Klarheit verschafft. Sobald die Urteilsgründe im Volltext veröffentlicht werden, werden wir Sie an dieser Stelle hierüber informieren.
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