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OVG Koblenz: Aromatisierter weinhaltiger Cocktail darf Sekt enthalten

16. Juli 2008/in Allgemein, Wettbewerbsrecht/von RA Jens Reininghaus

Ein Mischgetränk, das sich u.a. aus mehr als 50 % Sekt und Orangennektar zusammensetzt, darf als aromatisierter weinhaltiger Cocktail bezeichnet und unter der Angabe „mit Sekt & Orange“ in den Verkehr gebracht werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Eine Sektkellerei stellt das Mischgetränk unter dem Namen „Mousseux Orange“ her. Es wird in einer schaumweinähnlichen Glasflasche mit den Etikettangaben „mit Sekt & Orange, aromatisierter weinhaltiger Cocktail“ vertrieben. Das Land sieht in Etikettierung und Auf­machung des Getränks eine Irreführung der Verbraucher. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kellerei auf Feststellung, dass es an einer Irreführung fehle, abgewiesen. Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat der Klage im Berufungsverfahren statt­gegeben.

Es sei zulässig, einen aromatisierten weinhaltigen Cocktail unter der Verwendung von Sekt herzustellen. Nach der anzuwendenden EU-Verordnung sei „Wein“ als Grundbestandteil erlaubt, der als übergreifender Begriff auch Sekt einschließe. Das Getränk berge in seiner Gesamtaufmachung auch nicht die Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers. Die Etikett­angaben „mit Sekt & Orange“ und „aromatisierter weinhaltiger Cocktail“ machten deutlich, dass es sich um ein aus mehreren Bestandteilen hergestelltes Mischgetränk handele. Eine Täuschungsgefahr darüber, dass stattdessen ein „Sekt“ oder ein „Sekt-Orange“ vorliege, bestehe nicht.

Urteil vom 2. Juli 2008, Aktenzeichen: 8 A 10310/08.OVG


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https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2008-07-16 08:07:402021-01-31 12:13:11OVG Koblenz: Aromatisierter weinhaltiger Cocktail darf Sekt enthalten
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