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LG Berlin: Abmahnmissbrauch liegt vor, wenn der Abmahner von dem Abgemahnten Kosten für die Abmahntätigkeit in Höhe der gesetzlichen Gebühren verlangt, die ihm aufgrund einer Vergütungsabrede mit seinem Anwalt nicht entstehen…

29. Mai 2009/in Abmahnungen, Allgemein, Wettbewerbsrecht/von RA Jens Reininghaus

Im vorliegenden Fall hatte ein Internethändler mit seinem Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung getroffen, nachdem er für jede von seinem Rechtsanwalt ausgesprochene Abmahnung einen pauschalen Betrag bezahlte, der weit unter den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) lag.

Gleichwohl machte der Rechtsanwalt mit den Abmahnungen gegenüber den Abgemahnten Aufwendungsersatzansprüche in Höhe der gesetzlichen Gebühren des RVG geltend, im vorliegenden Fall 651,80 Euro.

Als der Abgemahnte die Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte und auch die geforderten Abmahnkosten nicht zahlte, beantragte der Abmahner den Erlass einer Einstweiligen Verfügung beim LG Berlin.

Die Entscheidung des Gerichts

 

Dieser Abmahntätigkeit erteilte das Gericht eine deutliche Absage:

„Ein Missbrauch im Sinne von § 8 IV UWG liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruches überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen.
…
§ 8 IV UWG nennt als typisches Beispiel eines Missbrauchs die Geltendmachung eines Anspruchs, wenn er vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen entstehen zu lassen.

Ein Gewinnerzielungsinteresse entweder des Antragsstellers selbst oder seines Rechtsanwaltes liegt damit auf der Hand.
…
Das damit in einer Weise, die kaum deutlicher sein könnte, vorliegende Indiz für eine Missbräuchlichkeit des Vorgehens, wird nicht dadurch entkräftet, dass ein Gebührenerzielungsinteresse bezüglich des gerichtlichen Verfahrens nicht offensichtlich ist. Angesichts der Stärke des Indizes ist es für die Entscheidung auch ohne Bedeutung, ob der Antragssteller selbst mit der Beauftragung eines
Rechtsanwaltes daneben auch legitime Ziele verfolgt.“


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