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EMI mahnt den Vertrieb des Remixes "NirGaga" ab…

21. Januar 2010/in Allgemein, Urheberrecht/von RA Jens Reininghaus

Wie das Institut für Urheber- und Medienrecht berichtet, hat der Musikverlag EMI Music Publishing den Vertrieb des Mash-ups „NirGaga“ auf der „Best of Bootie 2009 CD“ – Compilation“ abgemahnt. Bei einem Mash-up handelt es sich um eine spezielle Form eines Remixes, wobei aus verschiedenen Songs meist unterschiedlicher Stile, ein „neuer“ Song entsteht.

Hinweis: Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Songs dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers (Komponist und Texter) des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden (vgl. im deutschen Recht, § 23 UrhG). Sofern also die Melodie und der Text eines bestehenden Songs bearbeitet oder umgestaltet wird, ist für die Veröffentlichung und den Vetrieb eines solchen Remixes die Einwilligung der Urheber der verwendeten Songs einzuholen. In der Praxis werden die Urheberrechte oftmals von entsprechenden Musikverlagen (wie z.B. der EMI Music Publishing) der Urheber verwaltet. Sofern für den Remix bereits existierende Aufnahmen verwendet werden (was den Regelfall darstellt), müssen neben den Urheberrechten auch die Leistungsschutzrechte der Musiker eingeholt werden, welche die bereits existierenden und im Remix verwendeten Songs eingespielt haben.

Fazit: Für die Veröffentlichung und den Vetrieb eines Remixes ist ein lückenloser Rechteerwerb Pflicht, um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden. Dieser Rechteerwerb sollte nicht unterschätzt werden.


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https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2010-01-21 21:13:252021-01-31 12:11:58EMI mahnt den Vertrieb des Remixes "NirGaga" ab…
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