• WhatsApp
  • Xing
  • Facebook
  • Twitter
Sofortkontakt: +49 (0)221 / 880 40 60 | Seite teilen:
ETL Rechtsanwälte für IT-Recht | Datenschutzrecht | Medienrecht
  • Startseite
  • Rechtsanwälte
  • Leistungen
    • Abmahnungsabwehr
      • Abmahnung Wettbewerbszentrale
      • Abmahnung IDO
      • Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
      • Abmahnung Verbraucherzentrale
      • Abmahnung Rechtsanwalt Sandhage
    • Gerichtliche Verfahren
    • Vertragsrecht
    • E-Commerce-Recht
      • Website-Check
      • Schutzpakete für Online-Händler
      • Gestaltung von Online-Plattformen
    • Datenschutzrecht
    • Markenrecht
    • Domainrecht
    • Medienrecht
      • Reputationsschutz
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Negative Bewertung löschen
    • Urheberrecht
    • Foto- und Bildrecht
      • Unterstützung bei Fotodiebstahl
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Unterstützung bei rechtswidriger Gegenstandsfotografie
      • Lizenz- und Modelverträge
    • Wettbewerbsrecht
      • Irreführende Werbung unterbinden
      • Scheinprivaten Handel unterbinden
    • Designrecht
    • Eintragung Transparenzregister
  • Rechts-Infos
  • Kontakt
  • Impressum
  • Suche
  • Menü Menü

Wann sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen rechtsmissbräuchlich?

16. November 2020|inAbmahnungen, Allgemein, Wettbewerbsrecht|RA Jens Reininghaus

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 12.11.2020 (Az. 6 U 210/19) einen weiteren Massenabmahner in die Schranken gewiesen und ihm rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeiten bescheinigt.

Der Rechtsmissbrauch der Abmahntätigkeit ergab sich im vorliegenden Fall u.a. durch die hohe Zahl von über 240 Abmahnungen innerhalb eines Jahres, die sich in fast allen Fällen auf die fehlende Verlinkung zur OS-Plattform oder auf die Verletzung anderer einfach zu erkennender Informationspflichten von Diensteanbietern im Fernabsatz bezogen. Darüber hinaus stellte das Gericht noch weitere Indizien für einen Abmahnmissbrauch fest.

Insgesamt kam das Gericht zu dem Ergebnis dass das Verhalten der Klägerin nur den Schluss zulasse, dass es ihr in erster Linie darum gehe, sich im Zusammenwirken mit ihrem Anwalt durch die Abmahntätigkeit eine Einnahmequelle zu erschließen. Dies führt dann nach § 8 Absatz 4 UWG dazu, dass die Abmahnung unzulässig ist und der Abgemahnte einen Anspruch auf Ersatz seiner Verteidigungskosten gegen den Abmahner geltend machen kann.

Insbesondere wenn die Abmahntätigkeit in keinem Verhältnis zu den erzielten Umsätzen des Abmahnenden steht, ist eine Abmahnung nach § 8 Absatz 4 UWG rechtsmissbräuchlich. Darüber hinaus gibt es weitere Indizien für eine rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit, welche wir hier für Sie zusammengetragen haben.


Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. vom 13.11.2020 im Volltext:

Rechtsmissbrauch bei über 240 Abmahnungen im Jahr

Der Ausspruch von über 240 Abmahnungen in einem Jahr, die sich auf Verstöße ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Bezug zum Abmahnenden beziehen, spricht für ein missbräuchliches Vorgehen. Dem Abmahnenden stehen deshalb keine Ansprüche auf Erstattung der für die Abmahnungen entstandenen Rechtsanwaltskosten zu, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil.

Nr. 79/2020

Die Klägerin ist eine in Hamburg ansässige, 2017 gegründete GmbH. Der Beklagte betreibt ein Reisebüro und bietet seine Reisebürodienstleistungen über eine Webseite an. Die Webseite enthielt keinen Hinweis auf und keinen klickbaren Link zur sog. OS-Plattform (siehe Erläuterung). Die Klägerin mahnte den Beklagten deshalb erfolglos ab. Ihre Ansprüche auf Unterlassen des gerügten wettbewerbswidrigen Verhaltens sowie auf Ersatz entstandener Rechtsanwaltskosten wies das Landgericht ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Klage sei bereits unzulässig, urteilte das OLG. Die Rechtsverfolgung sei rechtsmissbräuchlich. Es sei unzulässig, Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassen wegen einer unzulässigen geschäftlichen Handlung geltend zu machen, wenn dies vorwiegend dazu diene, “gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.“ Von einem Missbrauch sei auszugehen, wenn das „beherrschende Motiv … sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind.“ Anhaltspunkt hierfür könne etwa sein, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden stehe. Ein weiteres Indiz liege vor, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse habe.

Hier spreche bereits die hohe Zahl von über 240 Abmahnungen innerhalb eines Jahres, die sich in fast allen Fällen auf die fehlende Verlinkung zur OS-Plattform oder auf die Verletzung anderer Pflichten von Diensteanbietern bezogen, für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Die Klägerin werde durch diese Verstöße in ihrer wirtschaftlichen Betätigung nicht unmittelbar berührt. Die Verstöße beträfen vielmehr vorrangig die Rechtsbeziehungen der abgemahnten Reiseunternehmen zu ihren Kunden, ohne dass der Marktzugang für die Klägerin dadurch erschwert würde. Zu berücksichtigen sei auch, „dass die Klägerin – wenn überhaupt – nur vorübergehend und in sehr speziellen Segmenten des Reisevermittlermarktes tätig ist,“ betont das OLG. Ihren eigenen Angaben nach befinden sich die meisten ihrer angeblichen Tätigkeiten im Planungsstadium und dies seit mehreren Jahren.

„Das Verhalten der Klägerin lässt daher nur den Schluss zu, dass es ihr in erster Linie darum geht, sich im Zusammenwirken mit ihrem Prozessbevollmächtigten durch die Abmahntätigkeit eine Einnahmequelle zu erschließen“, stellt das OLG abschließend fest.

Das Urteil ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2020, Az. 6 U 210/19
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.8.2019, Az. 3-10 27/19)

Die Entscheidung ist in Kürze im Volltext unter www.rv.hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Erläuterung

Bei der sog. OS-Plattform handelt es sich um eine europäische Streitschlichtungs-Plattform für Streitschlichtungen im Online-Handel. Eine Verlinkung zu dieser Plattform ist für alle Online-Händler Pflicht.

Sie haben Fragen oder benötigen eine Beratung? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, wir beraten Sie gerne!

RA Jens ReininghausTel. 0221 / 8804060https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/online-rechtsberatung/–Kontakt
ZurückWeiter
Sie haben eine Abmahnung erhalten?

FAQs über sinnvolle Reaktionsmöglichkeiten bei Abmahnungen!

Das könnte Dich auch interessieren
LG Bielefeld: Die Verwendung der “alten” Musterwiderrufsbelehrung innerhalb der Übergangsfrist ist nicht abmahnfähig.
OLG Brandenburg zu den Vorraussetzungen missbräuchlicher Abmahnungen von Wettbewerbsverstößen…
OLG Hamm: Ein Wettbewerber ist nicht verpflichtet, bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die gegnerische Internseite auf sämtliche denkbaren Wettbewerbsverstöße zu überprüfen – die erneute Abmahnung eines zwar bereits vorhandenen, aber erst später entdeckten Wettbewerbsverstoßes ist nicht rechtsmissbräuchlich…
Oberlandesgericht Hamm stellt rechtsmissbräuchliche Abmahnungen fest…
Offensichtlich fehlendes Wettbewerbsverhältnis macht Abmahnung rechtsmissbräuchlich…
OLG Hamm zu den Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung…

Ihre IT-Anwälte

Jens Reininghaus | Rechtsanwalt | Fachanwalt für IT-Recht | Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Rainer Robbel | Rechtsanwalt | ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Rechts-Infos

  • Abmahnungen
  • Allgemein
  • Bild- und Fotorecht
  • Datenschutzrecht
  • Designrecht
  • Domainrecht
  • Fernabsatzrecht
  • Internetplattformen
  • IT-Recht
  • Kanzlei-News
  • Markenrecht
  • Medien- und Presserecht
  • Urheberrecht
  • Wettbewerbsrecht

Markenanmeldung

Website-Check

Datenschutz-Konzept

Weitere Services

  • Beratungspolice für Unternehmen
  • Bewertung bei Google löschen
  • Bewertung bei Jameda löschen
  • Bewertung bei Kununu löschen
  • Bewertungs-Check
  • Bild- und Fotorecht
  • Marke anmelden
  • Musterverträge
  • Weitere Rechtsgebiete

Nutzen Sie unsere Expertise im IT-Recht, Datenschutzrecht und Medienrecht zu attraktiven Konditionen

Rufen Sie uns unverbindlich an. Wir beraten Sie gerne!

Jetzt Kontakt aufnehmen!
© 2021 RA Jens Reininghaus | ETL Rechtsanwälte Köln
  • Startseite
  • Rechtsanwälte
  • Leistungen
  • Kontakt
  • Bildquellen
  • Datenschutz
  • Impressum
Influencer müssen Posts mit Tap Tags als Werbung kenntlich machen…Ist die Anbringung eines Warnhinweis durch Jameda beim Verdacht gekaufter Bewertungen...
Nach oben scrollen