• WhatsApp
  • Xing
  • Facebook
  • Twitter
Sofortkontakt: +49 (0)221 / 880 40 60 | Seite teilen:
ETL Rechtsanwälte für IT-Recht | Datenschutzrecht | Medienrecht
  • Startseite
  • Rechtsanwälte
  • Leistungen
    • Abmahnungsabwehr
      • Abmahnung Wettbewerbszentrale
      • Abmahnung IDO
      • Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
      • Abmahnung Verbraucherzentrale
      • Abmahnung Rechtsanwalt Sandhage
    • Gerichtliche Verfahren
    • Vertragsrecht
    • E-Commerce-Recht
      • Website-Check
      • Schutzpakete für Online-Händler
      • Gestaltung von Online-Plattformen
    • Datenschutzrecht
    • Markenrecht
    • Domainrecht
    • Medienrecht
      • Reputationsschutz
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Negative Bewertung löschen
    • Urheberrecht
    • Foto- und Bildrecht
      • Unterstützung bei Fotodiebstahl
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Unterstützung bei rechtswidriger Gegenstandsfotografie
      • Lizenz- und Modelverträge
    • Wettbewerbsrecht
      • Irreführende Werbung unterbinden
      • Scheinprivaten Handel unterbinden
    • Designrecht
    • Eintragung Transparenzregister
  • Rechts-Infos
  • Kontakt
  • Impressum
  • Suche
  • Menü Menü

Äußerungen in einer Satiresendung sind immer im Gesamtzusammenhang und unter Ermittlung der eigentlichen Botschaft der Satire zu bewerten…

10. Januar 2017/in Allgemein, Medien- und Presserecht/von RA Jens Reininghaus

Der Bundesgerichtshof hat mit 2 Urteilen vom 10.01.2017 zwei Unterlassungsklagen abgewiesen, welche aufgrund von Äußerungen von 2 Kabarettisten in einer Satiresendung des ZDF erhoben worden waren. Der BGH verneinte im Rahmen dieses Rechtsstreits eine unwahre Tatsachenbehauptung durch die satirischen Äußerungen der beteiligten Kabarettisten. Zur Erfassung des Aussagegehalts müsse eine Äußerung stets im Gesamtzusammenhang beurteilt werden.

Zur Ermittlung des eigentlichen Aussagegehalts von Äußerungen in satirischen Fernsehbeiträgen, seien die Äußerungen zudem „von ihrer satirischen Einkleidung – der die Verfremdung wesenseigen sei – zu entkleiden“. Bei einem satirischen Fernsehbeitrag ist nach der Ansicht des BGH vielmehr entscheidend, welche Botschaft bei einem unvoreingenommenen und verständigen Zuschauer ankommt.

Der Bundesgerichtshof konnte im eigentlichen Aussagegehalt des satirischen Fersehbeitrages keine unwahren Tatsachenbehauptungen erkennen. Vielmehr seien die Kernaussagen des satirischen Fernsehbeitrages zutreffend und daher die gesamten Äußerungen innerhalb dieses Beitrages nicht als unwahre Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren.

Die Pressemitteilung des BGH vom 10.01.2017 im Volltext:

Bundesgerichtshof zur Ermittlung des Aussagegehalts von Äußerungen in einer Satiresendung
Urteile vom 10. Januar 2017- VI ZR 561/15 und VI ZR 562/15

Der Kläger in dem Verfahren VI ZR 561/15 ist Mitherausgeber, der Kläger in dem Verfahren VI ZR 562/15 ist einer der Redakteure der Wochenzeitung „DIE ZEIT“. Die Kläger machen gegen die Beklagte, das ZDF, Ansprüche auf Unterlassung von Äußerungen geltend. Die Beklagte strahlte am 29. April 2014 das Satireformat „Die Anstalt“ aus. Gegenstand der Sendung war ein Dialog zwischen zwei Kabarettisten, in dem es um die Frage der Unabhängigkeit von Journalisten bei dem Thema Sicherheitspolitik ging. Die Kläger sind der Auffassung, im Rahmen dieses Dialogs sei die unzutreffende Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, sie seien Mitglieder, Vorstände oder Beiräte in acht bzw. drei Organisationen, die sich mit sicherheitspolitischen Fragen befassen. Der Kläger in dem Verfahren VI ZR 562/15 ist darüber hinaus der Auffassung, es sei der Wahrheit zuwider behauptet worden, er habe an der Vorbereitung der Rede des Bundespräsidenten vor der Münchener Sicherheitskonferenz im Januar 2014, über die er später als Journalist wohlwollend berichtet hat, mitgewirkt.

Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der angegriffenen Äußerungen verurteilt. Die vom Senat zugelassenen Revisionen haben zur Aufhebung der Berufungsurteile und zur Abweisung der Klagen geführt, weil das Berufungsgericht den angegriffenen Äußerungen einen unzutreffenden Sinngehalt entnommen hat. Bei korrekter Ermittlung des Aussagegehalts haben die Kabarettisten die oben genannten Aussagen nicht getätigt, so dass sie nicht verboten werden können. Zur Erfassung des Aussagegehalts muss eine Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Äußerungen im Rahmen eines satirischen Beitrags sind zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu entkleiden. Bei einem satirischen Fernsehbeitrag ist in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei einem unvoreingenommenen und verständigen Zuschauer angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke ankommt. Dies zugrunde gelegt lässt sich dem Sendebeitrag im Wesentlichen nur die Aussage entnehmen, es bestünden Verbindungen zwischen den Klägern und in der Sendung genannten Organisationen. Diese Aussage ist zutreffend.

Vorinstanzen:

LG Hamburg – Entscheidungen vom 21. November 2014 – 324 O 443/14 und 324 O 448/14

Hanseatisches OLG – Entscheidungen vom 8. September 2015 – 7 U 121/14 und 7 U 120/14


Professionelle Unterstützung bei rechtswidrigen Äußerungen im Internet, der Presse oder sonstigen Medien…

weiter…Rufen Sie uns für eine kostenfreie Ersteinschätzung an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen über unser Webformular…

weiter…


https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2017-01-10 22:20:452021-01-31 12:10:45Äußerungen in einer Satiresendung sind immer im Gesamtzusammenhang und unter Ermittlung der eigentlichen Botschaft der Satire zu bewerten…
Das könnte Dich auch interessieren
Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der Presseberichterstattung…
Landgericht Köln verbietet Wort- und Bildberichterstattung über Herbert Grönemeyer…
Landgericht Hamburg entscheidet im Rechtsstreit der Diözese Regensburg gegen Spiegel Verlag und Spiegel ONLINE GmbH…
Wann ist eine identifizierende Berichterstattung zulässig?
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Berichterstattung über lange zurückliegende Fehltritte einer öffentlich bekannten Person zulässig?
Unlautere Recherchemethoden? Landgericht Hamburg verbietet Berichterstattung über „Spitzelaffäre“…

Ihre IT-Anwälte

Jens Reininghaus | Rechtsanwalt | Fachanwalt für IT-Recht | Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Rainer Robbel | Rechtsanwalt | ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Rechts-Infos

  • Abmahnungen
  • Allgemein
  • Bild- und Fotorecht
  • Datenschutzrecht
  • Designrecht
  • Domainrecht
  • Fernabsatzrecht
  • Internetplattformen
  • IT-Recht
  • Kanzlei-News
  • Markenrecht
  • Medien- und Presserecht
  • Urheberrecht
  • Wettbewerbsrecht

Markenanmeldung

Website-Check

Datenschutz-Konzept

Weitere Services

  • Beratungspolice für Unternehmen
  • Bewertung bei Google löschen
  • Bewertung bei Jameda löschen
  • Bewertung bei Kununu löschen
  • Bewertungs-Check
  • Bild- und Fotorecht
  • Marke anmelden
  • Musterverträge
  • Weitere Rechtsgebiete

Nutzen Sie unsere Expertise im IT-Recht, Datenschutzrecht und Medienrecht zu attraktiven Konditionen

Rufen Sie uns unverbindlich an. Wir beraten Sie gerne!

Jetzt Kontakt aufnehmen!
© 2021 RA Jens Reininghaus | ETL Rechtsanwälte Köln
  • Startseite
  • Rechtsanwälte
  • Leistungen
  • Kontakt
  • Bildquellen
  • Datenschutz
  • Impressum
Klage gegen Google wegen Verlinkung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender...Landgericht Köln erlässt einstweilige Verfügung gegen einen Wettbewerber...
Nach oben scrollen