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AG München: Aufgrund einer unrichtigen Bewertung des Käufers bei Ebay steht dem Verkäufer, im Falle des Rücktritts des Käufers vom Kaufvertrag, kein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis zu…

11. Februar 2009/in Allgemein, Fernabsatzrecht/von RA Jens Reininghaus

Verlangt ein Käufer nach Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigterweise seinen geleisteten Kaufpreis zurück, kann ihm der Verkäufer die Rückzahlung nicht mit dem Argument verweigern, er müsse zunächst seine -nach Ansicht des Verkäufers unberechtigten- schlechten Bewertungen bei Ebay widerrufen.

Die spätere Klägerin kaufte bei der späteren Beklagten über Ebay ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 1214 Euro. Als es ihr am 6.6.07 per Nachnahme geliefert wurde, stellte die Käuferin fest, dass das Gerät einen Kratzer und einen Riss hatte. Sie widerrief den Kaufvertrag, sandte das Notebook zurück und verlangte den Kaufpreis von der Verkäuferin.

Darüber hinaus gab sie eine negative Bewertung über die Verkäuferin bei Ebay ab.

Die Verkäuferin weigerte sich, das Geld zurückzuzahlen. Durch die -aus ihrer Sicht- falschen Bewertungen habe sie erhebliche Gewinneinbußen erlitten. Die Käuferin müsse diese widerrufen.

Die Käuferin wandte sich darauf hin an das AG München und bekam Recht:

Der Rücktritt vom Kaufvertrag sei auf Grund des vorhandenen Risses und der Kratzer berechtigt gewesen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der behaupteten unrichtigen Bewertung bei Ebay bestehe nicht, weil die erforderliche „Konnexität“ der Ansprüche fehle. Hierfür müssten die beiderseitigen Ansprüche in einem derartigen engen natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dass eine einseitige Anspruchsverfolgung treuwidrig erscheine. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil nicht ersichtlich sei, weshalb der Klägerin zugemutet werden sollte, noch weitere Zeit auf die Rückzahlung ihres Kaufpreises warten zu müssen, zu dessen Bezahlung sie durch die unrichtigen Angaben der Verkäuferin, die Ware sei mängelfrei, veranlasst wurde. Eine Aufrechnung mit der Rückzahlungsforderung käme nicht in Betracht, da die behaupteten Gewinneinbußen weder ausreichend konkret dargelegt noch unter Beweis gestellt worden seien. Es sei nicht einmal sicher, dass die Sperrung des Mitgliedsaccounts der Beklagten auf diese Bewertungen zurückzuführen sei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des AG München vom 2.4.2008, AZ 262 C 34119/07


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