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Fernabsatz: Änderung der Widerrufsbelehrung bei Dienstleistungen notwendig…

8. August 2009/in Allgemein, Fernabsatzrecht /von RA Jens Reininghaus

Aufgrund des am 04.08.2009 in Kraft getretenen Ge­setzes zur Be­kämp­fung un­er­laub­ter Te­le­fon­wer­bung und zur Ver­bes­se­rung des Ver­brau­cher­schut­zes wurde auch das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen geändert.

Bisher galt gemäß § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB, dass das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung erlischt, sobald

„der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.“

Dieser Teil wurde nunmehr wie folgt geändert:

„Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.“

Im Zuge dieser Gesetzesänderung wurde auch die Musterwiderrufsbelehrung (Anlage 2 zur BGB-Informationspflichtenverordnung) geändert. Im Gestaltungshinweis 9 werden die beiden Hinweise zu einem Widerrufsrecht bei Dienstleistungen nach § 312d BGB mit dem jeweils einleitenden Satzteil durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, das für einen Fernabsatzvertrag über die Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“ 

Sofern Sie Dienstleistungen im Fernabsatz anbieten, ist es somit dringend notwendig die Widerrufsbelehrung wie folgt anzupassen:

Der Passus:

„Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“

ist wie folgt zu ändern:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“

Wichtig: Beachtet werden muss in diesem Zusammenhang auch, dass der Bestellvorgang eventuell angepasst werden muss. Bisher konnte der Unternehmer dass Widerrufsrecht zum Erlöschen bringen, sofern er sich von dem Verbraucher mittels Anhakens einer Queckbox bestätigen ließ, dass der Verbraucher mit der Ausführung der Dienstleistung durch den Unternehmer einverstanden ist und dadurch sein Widerrufsrecht erlischt.

Diese Möglichkeit ist durch die Gesetzesänderung weggefallen. Daher sind die entsprechenden Passagen aus den Bestellabläufen zu entfernen.

Um das Risiko eines Widerrufsrechts während der Ausführung der Dienstleistung zu entgehen, bleibt für den Unternehmer zukünftig lediglich die Möglichkeit gegen Vorkasse zu arbeiten oder mit der Ausführung der Dienstleistung bis zum Ablauf der Widerrufsfrist zu warten.


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Schlagworte: Widerrufsbelehrung
https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2009-08-08 17:36:052021-01-31 12:07:20Fernabsatz: Änderung der Widerrufsbelehrung bei Dienstleistungen notwendig…
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