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Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen in sozialen Netzwerken – auch bei „Mikroblogs“…

24. April 2015/in Allgemein, Internetplattformen, Medien- und Presserecht/von RA Jens Reininghaus

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit seiner am 1. April 2015 verkündeten Entscheidung die Beklagte, die als Hostprovider einen Mikrobloggingdienst betreibt, verpflichtet, es zu unterlassen, im einzelnen näher beschriebene, die Klägerseite diskreditierende Äußerungen über ihr Internetportal im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.

Gegenstand des Streits waren mehrere Einträge eines anonymen Nutzers des sozialen Netzwerkes, mit denen die Geschäftspraktiken der Klägerseite scharf kritisiert wurden. Kläger waren das Unternehmen, das Dienstleistungen im Internet anbietet, und dessen Gesellschafter.

Der Senat hat den Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Persönlichkeitsrechts bzw. des Unternehmenspersönlichkeitsrechts bejaht und dabei die Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung als verantwortlich angesehen. Äußerungen waren danach zu entfernen, soweit in der erforderlichen Abwägung das Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes der Klägerseite zurücktreten musste.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (*1) zu Informationsportalen ist der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts auch für den vorliegenden Fall von »Mikroblogging« der Auffassung, dass der Betreiber, wenn der Betroffene ihn auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt der eingestellten Nachricht hinweist, verpflichtet sein kann, zukünftige derartige Verletzungen zu verhindern.

Ein Tätigwerden des Hostproviders sei aber nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst sei, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, bejaht werden könne. Der Hostprovider müsse nicht von vorneherein eine eigene Prüfung und Abwägung der betroffenen Rechte durchführen. Er müsse aber prüfen, ob – die Richtigkeit der Beanstandung unterstellt – möglicherweise fremde Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Dazu solle er unter Einbeziehung des anonymen Nutzers im Interesse der beiderseitig betroffenen Rechtsgüter, insbesondere des Persönlichkeitsrechts und der Meinungsäußerungsfreiheit, ein Verfahren einleiten, indem der Nutzer die Gelegenheit erhalte, zu den Beanstandungen innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen.

Hier hatte sich der anonyme Nutzer nicht geäußert. Zu den Reaktionsmöglichkeiten des Hostproviders nach Eingang einer Stellungnahme des anonymen Nutzers verweist der Senat auf das genannte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.Oktober 2011.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

(*1) Urteile vom 27.März 2012, Az: VI ZR 144/11; 25. Oktober 2011, Az: VI ZR 93/10

OLG Dresden, Urteil vom 1. April 2015, Az: 4 U 1296/14


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