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Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 09.08.2007 (Az. 308 O 273/07) Stellung zur Streitwertbemessung bei Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Netzwerken genommen.

21. August 2007/in Abmahnungen, Allgemein/von RA Jens Reininghaus

Für die Streitwertbemessung sei „das Interesse des Verletzten, d. h. der Antragstellerin, an der Abwehr zukünftiger Rechtsverletzungen durch den Antragsgegner maßgebend. Der Streitwert richtet sich dabei vor allem nach der Größe der Unternehmen der Antragstellerin einschließlich deren Umsatzes und der Gefährlichkeit des jeweiligen Verstoßes.“

Der Betreiber eines eDonkey-Servers ermögliche durch den Betrieb seines Servers erst eine öffentliche Zugänglichmachung von Musikwerken im Internet. Insoweit sei in diesen Fällen der Streitwert jeder einzelnen Musikaufnahme mit 20.000,00 € zu bemessen.

Sofern sich private Anschlussinhaber die Filesharing-Handlungen ihrer Kinder oder anderer Dritter zurechnen lassen müssen, sei dagegen ein geringerer Streitwert angemessen. In solchen Fällen hält das Landgericht Hamburg einen Streitwert von 6.000,00 € für den ersten Titel, von je 3.000,00 € für den zweiten bis fünften Titel, von je 1.500,00 € für den sechsten bis zehnten Titel und von je 600,00 € für jeden weiteren Titel für angemessen und ausreichend.

Hinweis: Der Streiwert ist maßgeblich für die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten (z.B. auch für die Höhe der Kosten bei einer außergerichtlichen Abmahnung). Jer höher der Streitwert, desto mehr wird das Verfahren kosten. Insbesondere Abmahnhaie versuchen den Streitwert einer Abmahnung oftmals am obersten Ende festzusetzen, um dem Abgemahnten auf diese Weise möglichst hohe Gebühren in Rechnung stellen zu können.


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https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2007-08-21 19:37:112021-01-31 12:03:21Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 09.08.2007 (Az. 308 O 273/07) Stellung zur Streitwertbemessung bei Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Netzwerken genommen.
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