Der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen ist rechtswidrig…
…wie das LG München mit Urteil vom 15.03.07 (Az.: 7 O 7061/06) entschieden hat. Im Ergebnis wurde ein rechtswidriger Eingriff in das Vervielfältigungsrecht des Rechteinhabers angenommen, sofern das Werk von dem Rechteinhaber in unkörperlicher Form durch Herunterladen aus dem Internet vertrieben wird.
„Ein rechtswidriger Eingriff in das Vervielfältigungsrecht der Klägerin entfällt auch nicht deshalb, weil die Kunden der Beklagten zur Vervielfältigung berechtigende dingliche Nutzungsrechte erworben haben oder eine Erschöpfung der Rechte der Klägerin eingetreten wäre. Die Beklagte kann ihren Kunden weder dingliche Nutzungsrechte übertragen, noch greift zugunsten der Erwerber der Grundsatz der Erschöpfung.
Der Erschöpfungsgrundsatz, § 69 c Nr. 3 UrhG, § 17 Abs. 2 UrhG, besagt, dass mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Wege der Veräußerung in Verkehr gebrachte Vervielfältigungsstücke des Computerprogramms weiterverbreitet – das Vervielfältigungsrecht unterliegt nicht der Erschöpfung (BGH GRUR 2001, 51, 53 – Parfumflakon; GRUR 2005, 940 – Marktstudien) werden dürfen, mit Ausnahme der Vermietung.
Eine direkte Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet aus. Die Beklagte verbreitet nach ihrem Sachvortrag gerade nicht Vervielfältigungsstücke der Software der Klägerin, die die Klägerin selbst in Verkehr gebracht hätte (so wenn die Software von der Klägerin auf CD-ROM ausgeliefert und die Beklagte diese CD-ROMs weiterverkaufen würde). Ist das konkrete Werkstück mit Zustimmung des Berechtigten in den Verkehr gebracht worden, so kann der weitere Vertrieb vom Berechtigten nicht mehr kontrolliert werden (BGH GRUR 1985, 736, 737 f. – Schallplattenvermietung; GRUR 2001, 152, 152 – OEM-Version). Die Beklagte veranlasst ihre Kunden jedoch – wie vorstehend ausgeführt -, neue Vervielfältigungen herzustellen, indem sie die Software von der Homepage der Klägerin herunterladen oder die auf dem Server gespeicherte Software in den Arbeitsspeicher zusätzlicher Rechner laden.
Aber auch eine analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes ist hier nicht möglich (a.A. LG Hamburg CR 2006, 812 m. Anm. Grützmacher)“
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