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Der Hinweis (bzw. die Klausel in AGB) dass in Bezug auf das gesetzliche Widerrufsrecht unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen werden, sind unwirksam und abmahnfähig.

25. April 2007/in Allgemein, Fernabsatzrecht/von RA Jens Reininghaus

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 14.02.07 (Az.: 5 W 15/07) festgestellt, dass diese Regelung dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB widerspricht, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat.

Da somit die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe zu den Vertragspflichten des Unternehmers zu zählen ist, beinhaltet die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung auch die Belastung mit einer Vorleistungspflicht, die dem gesetzlichen Leitbild der §§ 320 ff. BGB nicht entspricht.

Diese Verhalten sei auch wettbewerbsrechtlich relevant, da diese Regelung geeignet sei, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Dieses folge zunächst aus der Gefahr, dass einzelne Wettbewerber der Parteien sich dem unlauteren Verhalten der Beklagten zum Nachteil sich an die gesetzlichen Widerrufs- und Rückgaberegelungen haltender Konkurrenten anschließen könnten. Auch der Verbraucher sei unmittelbar durch die von ihm abgeforderte Vorleistung nicht unerheblich finanziell belastet. Darüber hinaus entstehe bei ihm aufgrund der Regelung die Unsicherheit, ob er bei Nichtannahme der unfrankiert aufgegebenen Rücksendung überhaupt wirksam den Fernabsatzvertrag widerrufen bzw. von seinem Rückgaberecht Gebrauch gemacht hat bzw. Gebrauch machen könne.

Wichtig: Sofern Sie Unternehmer sind, sollten Sie demnach dringend Abstand von einer solchen Regelung nehmen. Im Rahmen von § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB kann dagegen in zulässiger Weise vereinbart werden, dass der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

 


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https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2007-04-25 09:40:142021-01-31 12:07:30Der Hinweis (bzw. die Klausel in AGB) dass in Bezug auf das gesetzliche Widerrufsrecht unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen werden, sind unwirksam und abmahnfähig.
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