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Der Streitwert einer Abmahnung wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung (hier: “unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen”) liegt bei 4.000,- €.

15. September 2007/in Abmahnungen, Allgemein, Fernabsatzrecht/von RA Jens Reininghaus

Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 04.04.2007 entschieden, dass der Streitwert einer Abmahnung, wenn sie nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Anwälten und dem Gericht zu bearbeiten ist und sich damit als „tägliche Routinearbeit“ darstellt, 4.000 € beträgt.

Im entschiedenen Fall hatte der Beklagte in seiner Widerrufserklärung den Zusatz „Unfrei Rücksendungen werden nicht angenommen“ aufgenommen. Dies sei ein häufig vorkommenden Standardfehler in den Widerrufsbelehrungen der von Anwälten leicht erkannt werden könne. Die Abmahnungen in diesem Bereich wiederholen sich in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen und müssten, wenn überhaupt, nur geringfügig angepasst werden.


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https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2007-09-15 11:06:392021-01-31 12:07:29Der Streitwert einer Abmahnung wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung (hier: “unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen”) liegt bei 4.000,- €.
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