• WhatsApp
  • Xing
  • Facebook
  • Instagram
  • Twitter
Sofortkontakt: +49 (0)221 / 880 40 60 | Seite teilen:
ETL Rechtsanwälte für IT-Recht | Datenschutzrecht | Medienrecht
  • Startseite
  • Rechtsanwälte
  • Leistungen
    • Abmahnungsabwehr
      • Abmahnung Wettbewerbszentrale
      • Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
      • Abmahnung Verbraucherzentrale
      • Abmahnung Rechtsanwalt Sandhage
    • Gerichtliche Verfahren
    • Vertragsrecht
    • E-Commerce-Recht
      • Website-Check
      • Schutzpakete für Online-Händler
      • Gestaltung von Online-Plattformen
    • Datenschutzrecht
    • Markenrecht
    • Domainrecht
    • Medienrecht
      • Reputationsschutz
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Negative Bewertung löschen
    • Urheberrecht
    • Foto- und Bildrecht
      • Unterstützung bei Fotodiebstahl
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Unterstützung bei rechtswidriger Gegenstandsfotografie
      • Lizenz- und Modelverträge
    • Wettbewerbsrecht
      • Irreführende Werbung unterbinden
      • Scheinprivaten Handel unterbinden
    • Designrecht
    • Eintragung Transparenzregister
  • Rechts-Infos
  • Kontakt
  • Impressum
  • Suche
  • Menü Menü

Die komprimierte Wiedergabe von Buchrezensionen Dritter kann unter bestimmten Voraussetzungen urheberrechtlich zulässig sein.

15. Dezember 2007/in Allgemein, Urheberrecht/von RA Jens Reininghaus

Das hat der u.a. für Urheberrecht zuständige 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt in zwei Urteilen vom 11.12.07 entschieden.

Die Klägerinnen verlegen namhafte Tageszeitungen, in denen auch Buchrezensionen veröffentlicht werden. Die Beklagte stellt auf ihrer Website „Perlentaucher.de“ Neuerscheinungen auf dem Buchmarkt vor und spricht Buchempfehlungen aus. Daneben veröffentlicht sie Buchrezensionen u.a. aus den von den Klägerinnen verlegten Zeitungen in deutlich kürzerer Fassung (so genannte Abstracts), die von ihren Mitarbeitern formuliert werden, aber einzelne Zitate und Passagen aus den Originalkritiken enthalten. Die Beklagte veröffentlicht diese Abstracts nicht nur auf ihrer Website, sondern erteilt Internet-Buchhandlungen Lizenzen zum Abdruck.

Hiergegen wandten sich die Klägerinnen, wobei sie in der Hauptsache ein generelles Verbot derartiger Abstracts, hilfsweise die Untersagung von Abstracts mit Originalzitaten sowie bestimmter einzelner Abstracts begehrten, die nach ihrer Auffassung wegen des Umfangs der Übernahme von Formulierungen aus der „Originalrezension“ in jedem Fall die Verwertungsrechte der Klägerinnen am Originaltext verletzen.

Die Klage hatte – wie schon in erster Instanz – keinen Erfolg. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat die Berufungen der Klägerinnen zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, ein generelles Verbot von Abstracts könne schon deshalb nicht ausgesprochen werden, weil die öffentliche Beschreibung des Inhalts eines Werkes nach dessen Veröffentlichung grundsätzlich jedermann zustehe, soweit es sich dabei nicht um eine unzulässige Bearbeitung des Originals, hier also der Originalrezension, handele.

Auch sei nicht jedes Abstract ohne Rücksicht auf seinen Umfang und seinen Abstand gegenüber der Ursprungskritik urheberrechtlich unzulässig, wenn einzelne Originaltextstellen darin wiedergegeben würden. Maßgeblich sei, ob es sich bei der verkürzten Wiedergabe einer Buchkritik um eine (unzulässige) Bearbeitung des Originals i.S. von § 23 Urhebergesetz der um eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 Urhebergesetz handele. Dafür komme es darauf an, ob das Abstract gegenüber dem Original einen eigenständig schöpferischen Gehalt habe, obwohl das besprochene Original in seinen wesentlichen Gedanken mitgeteilt wird. Gerade in der Komprimierung könne aber eine eigenständige schöpferische Leistung liegen. Dabei werde die Individualität umso größer sein, je weiter sich das Abstract vom Aufbau des Originalwerkes entferne. Ferner sei nicht ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Abstract-Verfasser Passagen aus dem Original wörtlich oder fast wörtlich übernimmt, wobei allerdings die wörtliche Übernahme rein deskriptiver Begriffe außer Betracht bleiben müsse, weil dem Abstract-Verfasser insoweit kein Gestaltungsspielraum zu Gebote stehe. Schließlich sei bei der Abgrenzung Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, weil dieses Grundrecht auch die Berichterstattung selbst dann, wenn hiermit kommerzielle Ziele verfolgt würden, schütze.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat der Senat die streitbefangenen Abstracts für zulässig gehalten, weil es sich um gegenüber den Originalkritiken ausreichend selbständige Werke mit dem erforderlichen Abstand zu den Originalvorlagen handele. Auch aus dem Marken- und Wettbewerbsrecht ergebe sich kein Anspruch auf Unterlassung, zumal die Vorgaben des Urheberrechts zu berücksichtigen seien. Es könne insoweit nicht marken- oder wettbewerbsrechtlich untersagt sein, was das Urheberrecht gestatte.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig, weil der Senat die Revision zugelassen hat.


Wir unterstützen Sie mit effektiven Maßnahmen bei einer Verletzung Ihrer Schutzrechte…

weiter…Rufen Sie uns an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen über unser Webformular…

weiter…


https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2007-12-15 13:03:572021-01-31 12:12:06Die komprimierte Wiedergabe von Buchrezensionen Dritter kann unter bestimmten Voraussetzungen urheberrechtlich zulässig sein.
Das könnte Dich auch interessieren
Das Singen von Liedern beim Kommerz einer studentischen Verbindung, insbesondere auch des Deutschlandliedes, verletzt keine Urheberrechte.
Landgericht Köln verbietet rechtswidrige Nutzung eines Bildes unserer Mandantin…
Landgericht Köln erlässt einstweilige Verfügung wegen der unerlaubten Verwendung eines Bildes unserer Mandantin auf einer Webseite eines schweizer Unternehmens…
Landgericht Köln erlässt Unterlassungsverfügung wegen der unerlaubten Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Bildes unserer Mandantin in einem YouTube-Video…
Landgericht Köln erlässt einstweilige Verfügung wegen der unerlaubten Nutzung eines Bildes unserer Mandantin in einem Programmheft…
Ein Arbeitgeber haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen eines Arbeitnehmers, die dieser über den Internetanschluss des Arbeitgebers begeht…

Ihre IT-Anwälte

Jens Reininghaus | Rechtsanwalt | Fachanwalt für IT-Recht | Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV) | Datenschutzauditor (BITKOM)
Rainer Robbel | Rechtsanwalt | ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV) | Datenschutzauditor (BITKOM)

Rechts-Infos

  • Abmahnungen
  • Allgemein
  • Bild- und Fotorecht
  • Datenschutzrecht
  • Designrecht
  • Domainrecht
  • Fernabsatzrecht
  • Internetplattformen
  • IT-Recht
  • Kanzlei-News
  • Markenrecht
  • Medien- und Presserecht
  • Urheberrecht
  • Wettbewerbsrecht

Markenanmeldung

Website-Check

Datenschutz-Konzept

Weitere Services

  • Beratungspolice für Unternehmen
  • Bewertung bei Google löschen
  • Bewertung bei Jameda löschen
  • Bewertung bei Kununu löschen
  • Bewertungs-Check
  • Bild- und Fotorecht
  • Marke anmelden
  • Musterverträge
  • Weitere Rechtsgebiete

Nutzen Sie unsere Expertise im IT-Recht, Datenschutzrecht und Medienrecht zu attraktiven Konditionen

Rufen Sie uns unverbindlich an. Wir beraten Sie gerne!

Jetzt Kontakt aufnehmen!
© 2021 RA Jens Reininghaus | ETL Rechtsanwälte Köln
  • Startseite
  • Rechtsanwälte
  • Leistungen
  • Kontakt
  • Bildquellen
  • Datenschutz
  • Impressum
Neue Verbraucherschutzvorschriften der EU: Irreführender Werbung und aggressiven...LG München I: O2 muss Werbung in Tauschbörsen stoppen…
Nach oben scrollen