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Die Passage der Musterwiderrufsbelehrung: “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” ist – zumindest bei der vorvertraglichen Belehrung auf einer Internetseite – wettbewerbswidrig und abmahnfähig.

29. August 2007/in Allgemein, Fernabsatzrecht/von RA Jens Reininghaus

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 15.03.07 (4 W 1/07) entschieden, dass angesichts der entscheidenden Bedeutung der Widerrufsfrist für den Verbraucher die Information über die Widerufsfrist präzise angegeben werden müsse. Dazu gehöre vor allem, dass jeder Eindruck vermieden werde, dass bereits die vorvertragliche Information irgendwelche Fristen in Lauf setzen könne. Gerade dies tue die beanstandete Klausel „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Es fehle jeder Hinweis darauf, dass die eigentliche Belehrung des Käufers über sein Widerrufsrecht erst später mit der eigentlichen Bestellung erfolgt, und dann auch in besonderer Textform, und dass erst diese Belehrung den Lauf von Fristen auslöst.


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https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2007-08-29 11:56:212021-01-31 12:07:29Die Passage der Musterwiderrufsbelehrung: “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” ist – zumindest bei der vorvertraglichen Belehrung auf einer Internetseite – wettbewerbswidrig und abmahnfähig.
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