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Diverse UBER Apps in München gerichtlich verboten

11. Februar 2020|inAllgemein, Wettbewerbsrecht|Nicola Reitze

Mit Urteil vom 10. Februar 2020 (Az.: 4 HK O 14935/16) hat das Landgericht München I mehrere Uber-Apps für den Raum München verboten. Dem Vermittlungsunternehmen für Personenbeförderung ist es danach untersagt, die dem Urteil zugrundliegenden Versionen der Apps „UBER Black“, „UBER X“ sowie „UBER Van“ bereitzustellen. Geklagt hatte ein Taxiunternehmen aus München, das den fairen Wettbewerb beeinträchtigt sah.

Das Gericht sah gleich mehrere Verstöße gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Zum einen würde das Unternehmen billigend in Kauf nehmen, dass die Entscheidungshoheit über die einzelnen Aufträge faktisch bei den Fahrern verbleibt und die Zuweisung gerade nicht durch das Mietwagenunternehmen (hier: Uber) erfolgt (vgl. § 49 Abs. 4 S. 2 PBefG).

Ferner sei nicht sichergestellt, dass die Fahrer nach Beendigung eines Auftrages ihrer Rückkehrpflicht nachkommen (§ 49 Abs. 4 S. 3 PBefG). Vielmehr würden sich die Fahrer unmittelbar zu den nächsten Fahrgästen begeben und nicht zunächst den Betriebssitz aufsuchen.

Uber argumentierte zwar, dass dieses Vorgehen mit den zuständigen Ordnungsbehörden abgesprochen sei. Eine ausdrückliche Erlaubnis konnte das Unternehmen aber nicht vorlegen.

Zu beachten ist, dass die Apps nur in den entscheidungserheblichen Versionen verboten wurden. Das Urteil ist damit nicht ohne weiteres auf die aktuellen und bereits neu gestalteten Uber-Apps übertragbar. Außerdem ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Bereits der BGH hatte Ende 2018 ein Verbot der App „UBER Black“ bestätigt.


Die Pressemitteilung des LG München vom 10.02.2020 im Volltext:

Landgericht München I verbietet UBER Apps in München

Die unter anderem auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb spezialisierte 4. Handelskammer des Landgerichts München I hat heute die Apps „UBER Black“, „UBER X“ und „UBER Van“ wegen Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz in München verboten (Az. 4 HK O 14935/16). Bereits im Jahr 2018 hatte der BGH die App „Uber Black“ in der damaligen Version untersagt (Az. I ZR 3/16). Eine Taxiunternehmerin aus München hat im hier vorliegenden Fall ebenfalls gegen UBER vor dem Landgericht München I geklagt und nun überwiegend Recht bekommen.

Nach Auffassung des Landgerichts verstoßen die drei Apps der Beklagten auch zum Zeitpunkt des 02.12.2019 in ihrer dem Verfahren zugrundliegenden Version weiter gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG).

Gemäß & 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG dürfen Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Den Eingang des Beförderungsauftrags hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen; die Aufzeichnung ist ein Jahr aufzubewahren. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten (& 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG).

Diverse Zeugen hatten zur Überzeugung der Kammer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I bestätigt, dass sich die Beklagte faktisch weiterhin nicht an diese Vorgaben hält. Die Beklagte nehme vielmehr mit ihrem jetzigen Modell der Apps zumindest billigend in Kauf, dass ihre Fahrer die Entscheidungshoheit über den jeweiligen Auftrag behielten und gerade nicht der Mietwagenunternehmer, so das Landgericht. Dass die Fahrer der Beklagten potentielle Fahrgäste mittels der App bereits sehen könnten, bevor sich der Mietwagenunternehmer eingeschaltet habe, führe zudem dazu, dass die Fahrer sich – ohne die gesetzlich vorgeschriebene Rückkehrpflicht zu beachten – unmittelbar zu den Fahrgästen begeben würden. Beides stelle einen Verstoß dar.

Die Beklagte hatte zur ihrer Verteidigung unter anderem vorgebracht, dass sie ihr Vorgehen mit den zuständigen Ordnungsbehörden abgesprochen habe. Dies reichte dem Landgericht München I jedoch als Rechtfertigung nicht aus, denn eine ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Behörden konnte die Beklagte nicht vorlegen.

Lediglich wegen Unbestimmtheit wurde ein Teil der Klageanträge, der behauptete Verwechselungen mit Taxenverkehr betraf und sich gegen die drei UBER-Versionen richtete, abgewiesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Es ist für die Klägerin jedoch ggf. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 Euro sofort vollstreckbar. Ob diese Sicherheit geleistet wird, entscheidet die Klageseite.

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RA Jens ReininghausTel. 0221 / 8804060https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/online-rechtsberatung/–Kontakt
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