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OLG Hamm zur Werbung mit „5 Jahren Garantie“ bei eBay-Angeboten…

21. Juni 2013/in Allgemein, Fernabsatzrecht/von RA Jens Reininghaus

Die im sächsischen Erzgebirge ansässige Beklagte, die im Internet Haushaltsgeräte vertreibt, bot mit einem bebilderten Angebot auf der Internetplattform eBay Bodenstaubsager zu einem Kaufpreis von 318,50 € mit der Option „Sofort kaufen“ an. Das dritte Angebotsbild zei te, vergrößert durch eine Curserberührung, die Zahl 5. Darunter befand sich die Angabe „5 Jahre Garantie“.

Nach der Entscheidung des 4. Zivilsenats vom 14.02.2013 stellt diese Angebotsgestaltung eine unzulässige Werbung dar, weil die Garantieeklärung nicht die zum Schutz der Verbraucher gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält. Gem. § 477 BGB muss sie auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und auch darauf hinweisen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Die Garantieerklärung muss ferner den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für das Geltendmachen der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Der Senat hat weiter darauf hingewiesen, dass die Angabe „5 Jahre Ga- rantie“ als verbindliche Garantieerklärung und nicht nur als rechtsunverbindliche Ankündigung einer späteren Garantieübernahme zu bewerten sei. Mit der Wahl des Angebotsformats „Sofort-Kaufen“ habe die Beklagte bei eBay insgesamt ein bindendes Verkaufsangebot abgegeben, bei dem der Kaufvertragsschluss dadurch zustande komme, dass ein bei eBay registrierter Bieter die Schaltfläche „Sofort-Kaufen“ anklicke und den Vorgang bestätige. Vor diesem Hintergrund sähen die angesprochenen Verbraucher in dem Hinweis auf eine Garantiezeit von fünf Jahren einen (vorteilhaften) Bestandteil des Angebots der Beklagten. Aus Sicht der Kaufinteressenten biete die Beklagte das Gerät bereits mit einer fünfjährigen Garantie an und stelle dies in Zusammenhang mit der Produktbeschreibung besonders heraus. Mit dieser werde nicht lediglich in Aussicht gestellt, dass zu einem späteren Zeitpunkt noch ein Garantievertrag abgeschlossen werden könne.

rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.02.2013 (4 U 182/12)


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https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2013-06-21 00:14:252021-01-31 12:07:14OLG Hamm zur Werbung mit „5 Jahren Garantie“ bei eBay-Angeboten…
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