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Eine Regelung im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass ein Kaufvertrag über ein bei „e-Bay„ angebotenes Produkt erst zustande kommt, wenn der Käufer den Auftrag durch Lieferung der Ware bzw. durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform annimmt ist unwirksam, wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig.

25. April 2007/in Allgemein, Fernabsatzrecht/von RA Jens Reininghaus

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 14.02.07 (Az.: 5 W 15/07) festgestellt, dass eine solche Regelung über das Zustandekommen von Kaufverträgen den Verbraucher unangemessen benachteilige und somit gemäß 307 Abs. 1 BGB § unwirksam sei.

E-Bay-Verkäufe, auch in der Form der Sofort-Verkäufe, hätten dabei durch die von ebay für die Nutzung deutschsprachiger eBay-Websites vorgegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine besondere rechtliche Ausgestaltung auch hinsichtlich des Vertragsabschlusses erfahren, denen sich die Nutzer von eBay und somit auch der Unternehmer zu unterwerfen habe. Bei der Masse der über eBay abgeschlossenen Verkäufe habe sich zudem ein bestimmtes Vertragsbild auch im Hinblick auf den Vertragsschluss herausgebildet, gegen welches die in Streit stehende Geschäftsbedingung zum Nachteil der Käufers verstoße.

Wichtig: Sofern Sie unternehmerisch bei Ebay handeln, ist diese Klausel somit dringend abzuändern. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung zum Vertragsschluss bei Ebay sowie in einem Online-Shop verschiedentlich geregelt werden müssen.

 


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https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2007-04-25 10:20:052021-01-31 12:07:30Eine Regelung im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass ein Kaufvertrag über ein bei „e-Bay„ angebotenes Produkt erst zustande kommt, wenn der Käufer den Auftrag durch Lieferung der Ware bzw. durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform annimmt ist unwirksam, wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig.
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