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Spielehersteller Electronic Arts gibt Unterlassungserklärung ab – Spieleverpackungen enthalten jetzt Informationen über erforderlichen Internetzugang und Zusatzsoftware….

24. Mai 2012/in Abmahnungen, Allgemein, Fernabsatzrecht, IT-Recht/von RA Jens Reininghaus

Das gegen den Spielehersteller Electronic Arts im November 2011 eingeleitete Unterlassungsverfahren des vzbv-Projektes „Verbraucherrechte in der digitalen Welt“ konnte erfolgreich zum Abschluss gebracht werden. Stein des Anstoßes war eine Protestwelle innerhalb der Spieler-Community. Der Ärger war groß, denn ohne Vorankündigung verlangte Electronic Arts, dass sich die Nutzer des Spiels Battlefield 3 eine Zusatzsoftware aus dem Internet herunter laden sollen, um das Spiel überhaupt nutzen zu können.

Lange Zeit blieb offen, was diese Software auf dem Rechner der Spieler veranstaltet. In Verbindung mit einer missverständlichen Formulierung in den Geschäftsbedingungen, tat sich der Verdacht auf, die Software würde den gesamten Rechner der Nutzer auf weitere Lizenzen scannen. Das vzbv-Projekt „Verbraucherrechte in der digitalen Welt“ nahm die Diskussion auf und überprüfte sowohl die Spieleverpackung als auch die von Electronic Arts verwendeten Geschäftsbedingungen.

Das Verfahren wurde auch von dem Team von theorigin.de unterstützt – einem Zusammenschluss von Spielern, die sich mit Missständen in der Spiele-Branche auseinandersetzen und für die Rechte von Computerspielern eintritt.

Fehlende Informationen auf der Spieleverpackung

Gegenstand des im November 2011 gegen Electronic Arts eingeleiteten Unterlassungsverfahrens waren fehlende Informationen auf der Verpackung des Spiels Battlefield 3. Electronic Arts wies unter anderem nicht oder nicht deutlich genug darauf hin, dass für die Nutzung des Spiels eine Internetverbindung erforderlich ist und für die Installation des Spiels eine Zusatzsoftware aus dem Internet herunter geladen werden muss. Darüber hinaus beanstandete der vzbv einzelne Klauseln der von Electronic Arts verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unter anderem räumte sich das Unternehmen das Recht ein, Nutzerprofile aus den Daten der Spieler zu erstellen und die Daten auch für Werbezwecke zu verwenden.

Wie geht es weiter?

Nach Abgabe der Unterlassungserklärung wird Electronic Arts in Zukunft sicherstellen, dass die Verbraucher bereits vor dem Kauf einer Software alle relevanten Informationen erhalten (zum Beispiel erforderliche Internetverbindung oder Installation einer Zusatzsoftware). Außerdem verpflichtet sich das Unternehmen, den Verbrauchern die Möglichkeit zu verschaffen, in zumutbarer Weise bei Vertragsschluss Kenntnis von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erlangen.

Der von Electronic Arts unterzeichneten Unterlassungserklärung liegen unterschiedliche Umsetzungsfristen zu Grunde. Zumindest für neu veröffentlichte Software gilt die Vereinbarung bereits ab dem 1. Juni 2012. Spätestens ab 1. Januar 2013 werden alle Computer- und Videospiele mit den entsprechenden erforderlichen Informationen versehen sein, die auch die geänderten Geschäftsbedingungen enthalten. Für die im Internet veröffentlichten Geschäftsbedingungen gilt die Unterlassungserklärung sofort, wobei Electronic Arts die Bedingungen bereits vor einiger Zeit geändert hatte.


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https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2012-05-24 00:55:092021-01-31 12:08:32Spielehersteller Electronic Arts gibt Unterlassungserklärung ab – Spieleverpackungen enthalten jetzt Informationen über erforderlichen Internetzugang und Zusatzsoftware….

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