Für den Schutz der geographischen Herkunftsangaben mit besonderem Ruf nach § 127 Abs. 3 MarkenG, ist der wettbewerbsrechtlich begründete Schutz geographischer Herkunftsangaben nicht auf die Benutzung in Form einer Marke beschränkt…
wie der BGH mit Urteil vom 19.05.2005 (Az.: I ZR 262/02) entschieden hat. Die Leitsätze des Urteils Im Einzelnen:
- Der unmittelbar aus dem deutsch-französischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen folgende Unterlassungsanspruch setzt nicht voraus, daß die kollidierende Bezeichnung kennzeichenmäßig verwendet wird.
- Die blickfangmäßige Herausstellung der Bezeichnung „AUS DER CHAMPAGNERBRATBIRNE“auf der Etikettierung für einen Birnenschaumwein stellt eine gegen das deutsch-französische Abkommen verstoßende Rufausbeutung der geschützten Bezeichnung „Champagne“ dar, auch wenn es sich bei der Angabe „Champagner Bratbirne“ um einen seit mehr als 150 Jahren in Württemberg verwendeten Namen für eine Birnensorte handelt, aus der Birnenschaumwein produziert wird.
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