Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 29.07.2019 entschieden, dass für die Einbindung eines „Gefällt-Mir“-Buttons auf einer Webseite und die Weiterleitung der Daten an Facebook eine sog. „gemeinsame Verantwortlichkeit“ im Sinne von Artikel 26 DSGVO zwischen dem Betreiber der Webseite und Facebook besteht.
Folge hiervon ist, dass der Betreiber der Webseite und Facebook gemäß Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 DSGVO in einer Vereinbarung in transparenter Form festlegen müssen, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß der DSGVO erfüllt. Facebook stellt eine solche Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit für den „Gefällt-Mir“-Button allerdings nicht zur Verfügung, so dass die Einbindung eines „Gefällt-Mir“-Buttons von Facebook auf einer Webseite derzeit rechtskonform schlicht nicht möglich ist. Dies gilt auch bei Nutzung der sog. Shariff-Lösung des Heise Verlags.
Von dieser Rechtslage ist nicht nur der „Gefällt-Mir“-Button von Facebook betroffen, sondern sämtliche Social-Media-Plugins, welche ein Betreiber einer Webseite auf seiner Seite implementiert und bei denen die Anbieter keine rechtskonforme Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit gemäß Artikel 26 DSGVO anbieten.
Das Urteil des EuGH im Volltext finden Sie hier.