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OLG Frankfurt a.M.: Eine Gegenabmahnung als Reaktion auf eine Abmahnung ist nicht rechtsmissbräuchlich…

13. Februar 2009/in Abmahnungen, Allgemein, Wettbewerbsrecht/von RA Jens Reininghaus

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 05.12.2008 (Az.: 6 W 157/08) entschieden, dass eine Gegenabmahnung als Reaktion auf eine Abmahnung nicht rechtsmissbräuchlich ist:

„Der sofortigen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs im Eilverfahren steht es auch nicht entgegen, dass das vorliegende Verfahren und die Abmahnung der Antragstellerin vom 16. Juli 2008 eine Reaktion auf die vorausgegangene Abmahnung der Antragsgegnerin war und der Abwehr dieser Ansprüche gedient haben mag. Denn auch insoweit geht es nicht um Fragen des Verfügungsgrundes. Angesprochen ist damit vielmehr die Frage, ob der Antragstellerin eine rechtsmissbräuchliche Verfolgung ihrer Rechte vorzuwerfen ist, was die Geltendmachung des Anspruchs nach § 8 Abs. 4 UWG schlechthin unzulässig werden ließe. Auch dies kann im vorliegenden Fall jedoch nicht angenommen werden. Denn allein der Umstand, dass ein Wettbewerber, der sich selbst mit einer Abmahnung konfrontiert sieht, den Abmahnenden auf eigene Verstöße hinweist, rechtfertigt nicht die Annahme, dieser Wettbewerber lasse sich allein von sachfremden Gesichtspunkten leiten.“

Darüber hinaus stellten die Richter fest, dass auch die Eilbedürftigkeit im Einstweiligen Verfügungsverfahren nicht dadurch entfallen sei, dass die wettbewerbswidrige Handlung schon länger zurücklag, die Abmahnerin bei der Plattform nicht mehr angemeldet sei und auf anderen Plattformen nunmehr rechtskonform handele:

„Die Eilbedürftigkeit ist nicht deshalb entfallen, weil die von der Antragstellerin beanstandete Wettbewerbshandlung im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits beendet war, von der Antragsgegnerin in dieser Form nicht wiederholt wurde und – zumindest auf der Web-Seite … – derzeit nicht wiederholbar ist, weil die Antragsgegnerin dort nicht mehr angemeldet ist.

Der im Wettbewerbsrecht nach § 12 Abs. 2 UWG zu vermutende Verfügungsgrund stellt der Sache nach eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses für ein Vorgehen gerade im summarischen Eilverfahren dar. Die Vermutung des Verfügungsgrundes kann in der Regel nur dadurch widerlegt werden, dass der Antragsteller in Kenntnis der Verletzungshandlung mit der Geltendmachung seiner Ansprüche längere Zeit zugewartet und damit zu erkennen gegeben hat, dass ihn die Sache so eilig nicht ist.“

Für die Annahme der Eilbedürftigkeit im Einstweiligen Verfügungsverfahren kommt es daher nicht darauf an, ob der Wettbewerbsverstoß tatsächlich schon längere Zeit zurück liegt. Sofern dem Antragsgegner allerdings der Nachweis gelingt, dass dem Antragsteller der Wettbewerbsverstoß schon längere Zeit bekannt ist, entfällt die Eilbedürftigkeit. Dies zeigt nämlich, dass dem Antragsteller die Sache nicht so eilig ist.


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https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2009-02-13 06:29:212021-01-31 12:13:10OLG Frankfurt a.M.: Eine Gegenabmahnung als Reaktion auf eine Abmahnung ist nicht rechtsmissbräuchlich…
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