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Google muss Grundstücke im Kartendienst Google Earth nicht verpixeln

30. Juni 2020|inAllgemein, Bild- und Fotorecht, IT-Recht, Internetplattformen|Nicola Reitze

Grundstückseigentümer bzw. -bewohner haben im Regelfall keinen Anspruch auf Verpixelung ihres Grundstücks im Kartendienst Google Earth.  Das hat das Landgericht Itzehoe mit Urteil vom 11.06.2020 (Az.: 10 O 84/20) entschieden.

Auf Google Earth ist das Grundstück des Klägers abgebildet. Dabei sind die Dächer des Hauses sowie die Gartenanlage in mittelmäßiger Qualität sichtbar. Personen, Fenster und Türen sind nicht erkennbar. Bei Eingabe der Adresse des Grundstücks wird der Marker lediglich auf die Straße zwischen vier Grundstücken gesetzt. Eine genaue Zuordnung ist damit nicht möglich. Dies genügte dem Kläger jedoch, um gerichtlich gegen die Google Ireland Ltd. vorzugehen.

Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung gelangte die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Interessen Googles sowie der Öffentlichkeit im konkreten Fall Vorrang vor den Interessen des Klägers haben. Hierbei wog es das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Klägers mit der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) von Google sowie dem öffentlichen Interesse an der Informationsbeschaffung (Art. 5 Abs. 1 GG) gegeneinander ab.

Für das Gericht war unter anderem ausschlaggebend, dass Details aus dem Privatleben des Klägers und seiner Familie nicht erkennbar sind. Auch Hinweise, die für potentielle Einbrecher relevant seien, könne man den Aufnahmen nicht entnehmen. Ein „Ausspähen“ liege nicht vor, da der Kartendienst keine Informationen sammelt und veröffentlicht, die nicht ohnehin bei einem Überflug mit dem Flugzeug oder Helikopter für jedermann einsehbar wären. Im Übrigen habe Google die Adresse nicht mit sonstigen Daten des Klägers verknüpft. Bereits in Fällen wie diesem einen Anspruch auf Unkenntlichmachung zuzusprechen, würde den Kartendienst letztlich unbrauchbar machen. Das sei mit dem öffentliche Informationsinteresse nicht vereinbar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


Die Pressemitteilung des LG Itzehoe vom 12.06.2020 im Volltext:

Landgericht Itzehoe weist Klage gegen Google ab

Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe hat mit Urteil vom 11.6.2020 eine Klage gegen Google Ireland Ltd. auf Verpixelung eines Grundstücks im Kartendienst Google Earth zurückgewiesen.

Der Kläger klagte auf Unkenntlichmachung durch Verpixelung eines von ihm bewohnten Grundstücks im Onlinedienst Google Earth. Bei Google Earth, das u.a. über die Internetseite https://www.google.de/maps abrufbar ist, ist die Welt von oben abgebildet und kann von jedermann betrachtet werden. Dabei findet keine „Echtzeit-“ sondern eine Einmaldarstellung statt. Auf der Aufnahme ist das Grundstück in mittelmäßiger Bildqualität frontal von oben abgebildet. Es sind die Dächer des Hauses und die Gartenanlage zu sehen. Personen, Fenster und Türen sind nicht erkennbar. Soweit die Adresse bei Google Maps eingegeben wird, landet der Marker auf der Straße zwischen vier Grundstücken. Eine genaue Zuordnung zu dem Grundstück ist dadurch nicht möglich. Diese findet lediglich bei Eingabe der Koordinaten statt; dann zeigt der Marker direkt auf das konkrete Grundstück.

Die Kammer hat zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG des Klägers gesehen, das auch das Recht erfasst, sich in seinen privaten Bereich zurück zu ziehen. In diesem Fall hat es aber den Eingriff von Google für gerechtfertigt erachtet. So hat es im Rahmen einer Abwägung, die zwischen widerstreitenden grundrechtlich geschützten Rechten stattfindet, das Recht von Google auf Informationsfreiheit, die auch das Bereitstellen von Informationen aus Art. 5 Abs. 1 GG erfasst, sowie das Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 GG für höherwertig erachtet als den Eingriff in die Privatsphäre des Klägers.

Dies hat die Kammer insbesondere damit begründet, dass auf der Aufnahme weder Personen noch sonstige Details aus dem Privatleben und der Lebensgestaltung des Klägers und seiner Familie erkennbar sind. Ein Einblick in das Haus selbst oder Zugänge in das Haus, was für Einbrecher interessant sein könnte, sind nicht gegeben. Auch hat die Beklagte das Grundstück nicht „ausgespäht“, um Informationen über den Kläger oder seine Familie zu erhalten und diese zu veröffentlichen. Vielmehr war lediglich das zu sehen, was von jedermann auch aus einem Flugzeug oder Helikopter zu sehen gewesen wäre. Darüber hinaus hat die Beklagte keine Verknüpfung von Daten des Klägers, wie seinem Namen mit der Adresse, vorgenommen.

Auf der anderen Seite bietet die Beklagte einen Dienst an, der es jedermann ermöglicht, sich ein Bild von der Welt von oben zu machen. Ein Anspruch auf Verpixelung von Grundstücken ohne weitergehenden Eingriff in die Privatsphäre im Einzelfall würde zu einer Unbrauchbarmachung des Dienstes führen. Das öffentliche Interesse, sich die Informationen über diesen Dienst zu beschaffen, war im Rahmen von Art. 5 GG mit zu berücksichtigen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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