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Der Betreiber eines Hotels, der in seinen Zimmern Tonträger verbreitet, muss eine angemessene Vergütung an die Hersteller zahlen…

16. März 2012/in Allgemein, Urheberrecht/von RA Jens Reininghaus

Die Mitgliedstaaten dürfen diesen Betreiber nicht von der Verpflichtung zur Zahlung einer solchen Vergütung freistellen.

Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten, in ihrem Recht vorzusehen, dass Hersteller von Tonträgern, die zu  Handelszwecken    veröffentlicht werden, Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung für die Nutzung der Tonträger im Rahmen einer Rundfunksendung oder einer  öffentlichen Wiedergabe haben. Diese Vergütung ist vom Nutzer zu zahlen. Im Fall einer „privaten Benutzung“ braucht sie nicht gezahlt zu werden.

Die Phonographic Performance (Ireland) Limited (PPL) ist eine Verwertungsgesellschaft, die die Rechte der Hersteller von Tonträgern in Bezug auf Tonaufnahmen oder Tonträger in Irland vertritt.

PPL hat sich an den High Court (Commercial Division, Irland) gewandt und klagt gegen den irischen Staat auf Feststellung, dass Irland dadurch gegen das Unionsrecht verstößt, dass nach irischem Recht die Betreiber von Hotels in Irland von der Verpflichtung freigestellt sind, für die Nutzung von Tonträgern in ihren Hotelzimmern eine angemessene Vergütung zu zahlen. PPL hat außerdem den Ersatz des Schadens verlangt, der durch diesen Verstoß entstanden sein soll. Unter diesen Umständen stellt das irische Gericht dem Gerichtshof mehrere Fragen.

In seinem heutigen Urteil prüft der Gerichtshof als Erstes, ob ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern Fernseh- und/oder Radiogeräte aufstellt, zu denen er ein Sendesignal übermittelt, im Sinne des Unionsrechts ein „Nutzer“ ist, der eine „öffentliche Wiedergabe“ eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers vornimmt.

In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass er bereits entschieden hat, dass der  Begriff  „öffentliche Wiedergabe“ eine individuelle Beurteilung erfordert und dass im Rahmen einer derartigen Beurteilung eine Reihe weiterer Kriterien zu   berücksichtigen  sind,  die unselbständig und miteinander verflochten sind.

Zu diesen Kriterien gehört erstens die zentrale Rolle des Nutzers. Dieser nimmt nämlich eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einer Rundfunksendung zu verschaffen, die das geschützte Werk enthält.

Als Zweites hat der Gerichtshof einige Gesichtspunkte erläutert, die mit dem Begriff „öffentlich“ untrennbar zusammenhängen. So muss die „Öffentlichkeit“ aus einer unbestimmten Zahl potenzieller Leistungsempfänger und aus recht vielen Personen bestehen. Drittens hat der  Gerichtshof  festgestellt, dass es auch ein erhebliches Kriterium ist, ob eine „öffentliche Wiedergabe“ Erwerbszwecken dient. Es wird also vorausgesetzt, dass sich der Nutzer gezielt an das Publikum wendet, für das die Wiedergabe vorgenommen wird, und dass es in der einen oder anderen Weise für diese Wiedergabe aufnahmebereit ist und nicht bloß zufällig „erreicht“ wird.

Im vorliegenden Fall sind diese Kriterien erfüllt. So ist die Rolle des Betreibers eines Hotels, der in seinen Zimmern Fernseh- und/oder Radiogeräte aufstellt, zentral, da die Gäste eines derartigen Hotels  nur  aufgrund  des  absichtlichen  Tätigwerdens  dieses  Betreibers  in den Genuss der Tonträger kommen können. Zudem stellen die Hotelgäste eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger dar,  denn der Zugang dieser Gäste zu den Dienstleistungen des Hotels beruht  grundsätzlich  auf  einer  persönlichen  Entscheidung  jedes  einzelnen  Gastes  und  wird lediglich  durch  die Aufnahmekapazität  des  Hotels  begrenzt. Hinsichtlich der Zahl  potenzieller Leistungsempfänger hat der Gerichtshof bereits  festgestellt, dass es sich bei den Gästen eines Hotels um recht viele Personen handelt, so  dass diese  als  Öffentlichkeit  anzusehen  sind.

Schließlich dient  die Ausstrahlung von Tonträgern durch den Betreiber eines Hotels Erwerbszwecken. Die Handlung eines Hotelbetreibers, durch die er seinen Gästen Zugang zum ausgestrahlten Werk verschafft, ist nämlich als eine zusätzliche Dienstleistung anzusehen, die sich auf den Standard des Hotels und damit auf den Preis der Zimmer auswirkt. Außerdem ist sie geeignet, weitere Gäste anzuziehen, die an dieser zusätzlichen Dienstleistung interessiert sind.

Folglich ist ein solcher Hotelbetreiber ein „Nutzer“, der eine „öffentliche Wiedergabe“ eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers vornimmt, im Sinne des Unionsrechts.

Deshalb ist dieser Betreiber verpflichtet, zusätzlich zu der vom Rundfunksender gezahlten Vergütung eine angemessene Vergütung für die Ausstrahlung eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers  zu  zahlen.   Wenn  nämlich  ein  Hotelbetreiber  einen  in    einer Rundfunksendung abgespielten Tonträger in seine Gästezimmer überträgt, benutzt er diesen in autonomer Weise und sendet  ihn  im  Vergleich zu  dem  Publikum, an  das  die  ursprüngliche Wiedergabe  gerichtet  war,  an  ein  separates,  zusätzliches  Publikum.  Außerdem  zieht  er wirtschaftliche Vorteile aus dieser Wiedergabe, die von denen, die der Radio- oder Fernsehsender oder der Tonträgerhersteller erlangt hat, unabhängig sind.

Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern zwar keine Fernseh-  und/oder Radiogeräte, aber ein Gerät anderer Art und Tonträger in physischer oder digitaler Form zur Verfügung stellt, die mit einem solchen Gerät abgespielt oder gehört werden können,  ein  „Nutzer“  ist,  der  eine  „öffentliche  Wiedergabe“  eines  Tonträgers  im  Sinne  des Unionsrechts  vornimmt.  Er  ist  daher  verpflichtet,  für  die  Wiedergabe  dieser  Tonträger  eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Zwar beschränkt das Unionsrecht den Anspruch auf eine angemessene Vergütung im Fall der „privaten Benutzung“, es gestattet den Mitgliedstaaten jedoch nicht, einen Hotelbetreiber, der eine  „öffentliche  Wiedergabe“  eines  Tonträgers  vornimmt,  von  der  Verpflichtung  zur Zahlung einer solchen Vergütung freizustellen.

In  diesem  Zusammenhang  stellt  der  Gerichtshof  klar,  dass  es  für  die  Beurteilung,  ob  ein Hotelbetreiber eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs aufgrund einer „privaten Benutzung“ geltend machen kann, nicht darauf ankommt, ob die Hotelgäste das Werk privat nutzen oder nicht, sondern darauf, ob der Hotelbetreiber selbst das Werk privat nutzt. Die „private Benutzung“ eines von  seinem Benutzer öffentlich wiedergegebenen  urheberrechtlichen  Werks  ist  jedoch  ein Widerspruch in sich, denn die „Öffentlichkeit“ ist definitionsgemäß „nicht privat“.


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https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2012-03-16 23:03:002021-01-31 12:11:53Der Betreiber eines Hotels, der in seinen Zimmern Tonträger verbreitet, muss eine angemessene Vergütung an die Hersteller zahlen…
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