Kein Widerrufsrecht im Fernabsatz bei der Bestellung von Tickets für eine Freizeitveranstaltung…
In einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil vom 2.12.2005, (Az: 182 C 26144/05) hat das AG München entschieden, dass der Verkäufer durch einen Verkauf der Tickets Leistungen im Bereich der Freizeitgestaltung erbringe.
Somit fänden nach der geltenden Rechtslage die Vorschriften über die Fernabsatzverträge, insbesondere das Rücktrittsrecht keine Anwendung. Dabei sei es nicht nötig, dass der Verkäufer die Dienstleistung, hier die Veranstaltung im Spiegelzelt selbst erbringe. Auch die Vermittlung der Tickets für diese Veranstaltung falle unter die Ausnahmeregelung.
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