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Brandenburgisches Oberlandesgericht: Werbung für das Glücksspielprodukt "L-Dorado" bleibt verboten…

21. Juni 2011/in Allgemein, Wettbewerbsrecht/von RA Jens Reininghaus

Für das Glücksspielprodukt „L-Dorado“ darf weiterhin keine Werbung gemacht werden. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.

Die brandenburgische Lottogesellschaft vertrieb sowohl in ihren Annahmestellen als auch über das Internet ein Produkt namens „L-Dorado“. Im Internet konnten Spielscheine ausgefüllt, Bankdaten eingegeben und die Daten online übermittelt werden. Die Lottogesellschaft übersandte dann mit der Post einen Bestellschein, den der Kunde mit einem freien Rückantwortumschlag unterschrieben zurücksenden konnte. Bei „L-Dorado“ handelt es sich um eine Kombination von Voraussage-Lotterien „Lotto 6 aus 49“ und Losnummern der Lotterie „Spiel 77“, einem Individualtipp und einem Treueprogramm.

Ein Verband, in dem verschiedene Unternehmen des deutschen Glücksspielwesens, u. a. Lottovermittler, Buchmacher, Wettunternehmen und Klassenlotterieeinnehmer zusammengeschlossen sind, verlangte von der Land Brandenburg Lotto GmbH die Unterlassung der Werbung für dieses Produkt.

Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 11.3.2010 der Klage stattgegeben und die Werbung untersagt. Dagegen hat die Lottogesellschaft Berufung eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat der für Wettbewerbssachen zustände 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 3.5.2011 zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, der klagende Verband handele nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nur gegen staatliche Lottogesellschaften und nicht gegen seine eigenen Mitglieder vorgehe. Den Lottogesellschaften stehe es offen, ihrerseits nicht gesetzestreu handelnde Mitglieder des klagenden Verbandes auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Gegen die Annahme des Rechtsmissbrauchs spreche auch, dass der Verband bei der Bekämpfung der Glücks- und Wettspielsucht und bei der Durchsetzung des Jugendschutzes übergeordnete All- gemeininteressen wahrnehme. Aufgrund des staatlichen Glücksspielmonopols bestehe zumindest die Gefahr eines Kontrolldefizits, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt dem Kläger der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht gemacht werden könne.

Da die Lottogesellschaft in mehrerer Hinsicht gegen die restriktiven Werberegeln des seit dem 1.1.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrages verstoße, müsse die in Streit stehende Werbung untersagt werden. Zutreffend habe das Landgericht schon die Produktbezeichnung „L-Dorado“ als Werbemaßnahme verboten. Der Hinweis, dass nur eine Teilnahme ab 18 Jahren möglich sei, sei nicht ausreichend gestalterisch in Erscheinung getreten. Die Verbindung des Spiels „L-Dorado“ mit einem Treueprogramm verstoße ebenfalls gegen den Glücksspielstaatsvertrag.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Land Brandenburg Lotto GmbH hat Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingelegt.

Brandenburg, den 20. Juni 2011
(Urteil vom 3.5.2011, 6 U 41/10 – Landgericht Potsdam 51 O 65/09)


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https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2011-06-21 22:05:422021-01-31 12:13:00Brandenburgisches Oberlandesgericht: Werbung für das Glücksspielprodukt "L-Dorado" bleibt verboten…
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