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LG Köln: Anschlussinhaberin hat Schadensersatz in Höhe von 200 EUR pro Musiktitel aufgrund von Filesharingaktivitäten ihrer 17-jährigen Tochter zu zahlen…

12. Januar 2011/in Allgemein, Urheberrecht/von RA Jens Reininghaus

Das Gericht vertritt die Ansicht, dass es der Beklagten Anschlussinhaberin oblegen habe, ihrer minderjährigen Tochter ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Darüber hinaus hätte sie wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen, z.B. hätte sie ihrer Tochter ein eigenes Benutzerkonto mit beschränkten Rechten einrichten  müssen und zudem eine wirksame (!) „Firewall“ installieren müssen, um die Nutzung einer Filesharing-Software durch ihre Tochter zu verhindern. Da die Beklagte Anschlussinhaberin diesen Pflichten nicht nachgekommen sei, hafte sie auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung:

„Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software „Napster“ im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen vielfältig in Anspruch genommen. Durch die gesetzgeberischen Bemühungen, dem entgegenzuwirken, und dem verstärkten Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden ist dieser Umstand in den letzten Jahren auch nachhaltig in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt worden. Diese Diskussion wird in den Medien bis zum heutigen Tag regelmäßig zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Vor diesem Hintergrund kann niemand – auch nicht die Beklagte zu 1) – die Augen davor verschließen, dass das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen (vgl. hierzu BGH GRUR 2010, 633 ff.).

Hiernach hätte es der Beklagten zu 1) nicht nur oblegen, den zugangberechtigten Dritten ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Sie hätte weiterhin wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen. Hierzu war sie als Inhaberin des Internetanschlusses auch unzweifelhaft in der Lage. So hätte ein eigenes Benutzerkonto mit beschränkten Rechten eingeräumt werden können. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer wirksamen „firewall“ möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661).

Wenn demnach von einer Rechtsverletzung auszugehen ist, sind die Beklagten auch zur Erstattung der Abmahnkosten nach den Grundsätzen der GOA verpflichtet.“

Darüber hinaus hafte die Beklagte auch wegen der Verletzung von Aufsichtspflichten – insbesondere wegen der von der Anschlussinhaberin selbst vorgetragenenen mangelnden Einsichtsfähigkeit ihrer Tochter und der unterlassenen Einweisung –  auch auf weitergehenden Schadensersatz  in Höhe von 200,00 EUR pro Musiktitel:

„Allerdings haftet die Beklagte zu 1) hier dennoch nach § 832 BGB. Dabei ist davon auszugehen, dass sich bei Kindern das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, aber auch nach der Voraussehbarkeit schädigen Verhaltes richtet (vgl. Sprau in Palandt, § 832, Rn. 8, m.w.N.). Insbesondere in Situationen mit erhöhtem Gefährdungspotential besteht eine gesteigerte Aufsichtspflicht (vgl. Sprau a.a.O.). Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1) hat vorliegend nicht dargelegt, dass sie diesen Aufsichtspflichten nachgekommen ist. Insbesondere bestand nach ihrem eigenen Vortrag eine mangelnde Einsichtsfähigkeit ihrer Tochter. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte zu 1) ungeachtet dessen, dass eine Haftung nach § 832 BGB keine Überwachungspflichten beinhaltet, in besonderem Maße auf die Beklagte zu 2) einwirken müssen.

Die Beklagte hat damit ihrer nach § 832 BGB bestehenden Aufsichtspflicht nicht genügt.

Für die Höhe des Schadensersatzanspruchs gilt folgendes:

Dem in seinem Urheberrecht Verletzten stehen nach allgemeiner Ansicht im Rahmen des Schadensersatzanspruches aus § 97 UrhG drei Möglichkeiten der Schadensberechnung zur Verfügung. Er kann zum einen die Herausgabe des Verletzergewinnes verlangen, zum anderen seinen Schaden als konkreten Schaden im Sinne des § 249 BGB berechnen. Er hat weiterhin die Möglichkeit, die von einem konkreten Schaden unabhängige angemessene Lizenzgebühr geltend zu machen (vgl. zur Schadensberechnung BGH GRUR 1973, 663 – Wählamt; Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 58 m.w.N.). Zwischen diesen Möglichkeiten der Schadensberechnung besteht ein Wahlrecht des Verletzten (Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 68). Vorliegend haben die Klägerinnen ihren Schaden auf der Grundlage der Lizenzanalogie berechnet und die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt. Für diese Art der Schadensberechnung ist der Eintritt eines konkreten Schadens nicht erforderlich. Der Verletzer hat vielmehr dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 61 m.w.N.). Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr kann ein branchenüblicher Tarif sein. Existiert kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt. Vor diesem Hintergrund erscheint vorliegend eine Lizenzgebühr von 200,- € für jede Musikdatei angemessen, § 287 ZPO. Der Anspruch besteht demnach in der geltend gemachten Höhe.“


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