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Volkswagen kann sich der Eintragung der von Suzuki angemeldeten Gemeinschaftsmarke SWIFT GTi nicht widersetzen…

23. März 2012/in Allgemein, Markenrecht/von RA Jens Reininghaus

Das Gericht bestätigt die Entscheidung des HABM, wonach keine Gefahr von Verwechslungen zwischen dieser Marke und den älteren Marken „GTI“ von Volkswagen besteht.

Die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke ermöglicht dem Inhaber einer älteren Marke, der Anmeldung einer Marke zu widersprechen, wenn wegen deren Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das  Publikum in dem Gebiet, in dem die ältere Marke Schutz genießt, die Gefahr von Verwechslungen besteht.  Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor,  wenn  die  Öffentlichkeit  glauben  könnte, dass die betreffenden Waren von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

Im Oktober 2003 meldete der japanische Autohersteller Suzuki beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Wortzeichen SWIFT GTi als Gemeinschaftsmarke für Kraftfahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör an. Volkswagen, die Inhaberin der deutschen Wortmarke GTI und der internationalen Marke GTI – u. a. mit Wirkung in Schweden, den Benelux-Staaten, Frankreich, Italien und Österreich – für Kraftfahrzeuge und deren Teile ist, erhob gegen die Anmeldung von Suzuki Widerspruch mit der Begründung, dass Verwechslungsgefahr bestehe.

Das  HABM  wies  den  Widerspruch zurück  und verneinte  eine  Verwechslungsgefahr.  Jede Ähnlichkeit dieser Marken hinsichtlich der Buchstabenkombination „gti“, die intuitiv als Hinweis auf bestimmte technische Merkmale eines Autos oder seines Motors wahrgenommen werde, werde nämlich durch den Modell-Phantasienamen SWIFT  im Anfangsteil der angemeldeten Marke weitgehend ausgeglichen oder sogar völlig aufgewogen.

Mit seinem  heutigen Urteil  bestätigt  das  Gericht  diese  Beurteilung und  weist  die  Klage  von Volkswagen gegen die Entscheidung des HABM ab.

Das  Gericht stellt  fest,  dass  das  HABM fehlerfrei   angenommen hat, dass  die Buchstabenkombination  „gti“  von  Fachleuten  der     Automobilbranche   als  beschreibend wahrgenommen  werde  und  für  das  allgemeine  Publikum nur äußerst geringe originäre Unterscheidungskraft habe. Das HABM hatte insoweit u. a. berücksichtigt, dass das Sigel GTI von vielen Autoherstellern in ganz Europa (wie z. B. Rover, Nissan, Mitsubishi Peugeot, Suzuki und Toyota) umfangreich genutzt wird, um die technischen Merkmale verschiedener Fahrzeugmodelle anzugeben, und dass es weitere Marken mit dem Sigel GTI gibt (wie z. B. Peugeot GTI oder Citroën GTI). Zudem hat das HABM das Wort SWIFT, das als Phantasiebegriff aufgefasst wird und am Anfang der angemeldeten Marke steht, zu Recht als deren unterscheidungskräftigeres Element angesehen.

Folglich ist das HABM zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass jede bildliche, klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken durch den Modellnamen SWIFT weitgehend ausgeglichen oder sogar völlig aufgewogen werde. Ebenso hat das HABM zu Recht die  Ansicht vertreten, dass ein Durchschnittsverbraucher in  Schweden, den Benelux-Staaten, Deutschland,  Frankreich,  Italien  und  Österreich  nicht  bloß  wegen  der  Kombination  der  drei Buchstaben „gti“,  annehmen würde, dass alle Autos, ihre Teile oder ihr Zubehör vom selben Hersteller stammten, und dass somit eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei.


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https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2012-03-23 16:14:242021-01-31 12:09:46Volkswagen kann sich der Eintragung der von Suzuki angemeldeten Gemeinschaftsmarke SWIFT GTi nicht widersetzen…
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