• WhatsApp
  • Xing
  • Facebook
  • Twitter
Sofortkontakt: +49 (0)221 / 880 40 60 | Seite teilen:
ETL Rechtsanwälte für IT-Recht | Datenschutzrecht | Medienrecht
  • Startseite
  • Rechtsanwälte
  • Leistungen
    • Abmahnungsabwehr
      • Abmahnung Wettbewerbszentrale
      • Abmahnung IDO
      • Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
      • Abmahnung Verbraucherzentrale
      • Abmahnung Rechtsanwalt Sandhage
    • Gerichtliche Verfahren
    • Vertragsrecht
    • E-Commerce-Recht
      • Website-Check
      • Schutzpakete für Online-Händler
      • Gestaltung von Online-Plattformen
    • Datenschutzrecht
    • Markenrecht
    • Domainrecht
    • Medienrecht
      • Reputationsschutz
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Negative Bewertung löschen
    • Urheberrecht
    • Foto- und Bildrecht
      • Unterstützung bei Fotodiebstahl
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Unterstützung bei rechtswidriger Gegenstandsfotografie
      • Lizenz- und Modelverträge
    • Wettbewerbsrecht
      • Irreführende Werbung unterbinden
      • Scheinprivaten Handel unterbinden
    • Designrecht
  • Rechts-Infos
  • Kontakt
  • Impressum
  • Suche
  • Menü Menü

Mehrfache negative Bewertungen bei Google sind rechtswidrig

24. März 2021|inAllgemein, Internetplattformen, Kanzlei-News, Medien- und Presserecht|RA Jens Reininghaus

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Versäumnisurteil vom 24.02.2021 auf den Antrag unserer Kanzlei hin einem Gegner in einem einstweiligen Verfügungsverfahren verboten, mehrere negative Bewertungen über unseren Mandanten im Internet zu veröffentlichen. Mit Zustellung des Versäumnisurteils wurde das Urteil  wirksam, so dass der Gegner die negativen Bewertungen nunmehr aus dem Google-Profil unseres Mandanten entfernen muss und diese auch nicht erneut im Internet veröffentlichen darf. Verstößt der Gegner gegen das gerichtliche Unterlassungsverbot droht ihm ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft.

Was war geschehen – Ehemaliger Kunde veröffentlicht mehrere negative Bewertungen bei Google

Ein ehemaliger Kunde unseres Mandanten hatte auf dem Google-Maps-Profil unseres Mandanten mehrere negative Bewertungen veröffentlicht. Die Google-Nutzungsbedingungen geben allerdings vor, dass ein Nutzer ein Unternehmen nicht mehrfach bewerten darf. Nachdem der Nutzer auf eine Abmahnung unserer Kanzlei hin nicht reagiert hat, haben wir beim Landgericht Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Mittels einer einstweiligen Verfügung kann eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Eilverfahren unter Androhung empfindlicher Ordnungsmittel verboten werden.

Landgericht Düsseldorf verurteilt Gegner zur Unterlassung durch Versäumnisurteil

Das Landgericht Düsseldorf hat eine mündliche Verhandlung anberaumt und den Gegner geladen. Nachdem der Gegner in der mündlichen Verhandlung zwar erschienen, aber nicht verhandelt hat, wurde der Gegner durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt. Dem Gegner wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR bzw. Ordnungshaft verboten, die negativen Bewertungen über unseren Mandanten im Internet zu veröffentlichen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt.

Das Versäumnisurteil des LG Düsseldorf können Sie hier hier (in anonymisierter Form) einsehen.

Fazit: Negative Bewertungen bei Google können schnell Rufschädigungen und andere gravierende Folgen für den Betroffenen haben. Neben der Einleitung eines Beschwerdeverfahrens bei Google kann sich der Betroffene in einigen Fällen auch mittels eines gerichtlichen Eilverfahrens effektiv gegen die Veröffentlichung von negative Bewertungen wehren und so Rufschädigungen schnell und effektiv unterbinden. Ein Eilverfahren vor Gericht ist in aller Regel allerdings nur innerhalb eines Monats bis maximal 2 Monate (je nach Gerichtsstand) ab Kenntnis von der Rechtsverletzung möglich. Um die Rechtsverletzung schnell und effektiv zu unterbinden, sollte der Betroffene demnach im Falle einer rechtswidrigen Bewertung nicht zögern, sondern entschlossen handeln.

Sie haben Fragen oder benötigen eine Beratung? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, wir beraten Sie gerne!

RA Jens ReininghausTel. 0221 / 8804060https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/online-rechtsberatung/ – Kontakt
Sie möchten eine negative Bewertung löschen lassen?

Wir schützen Ihren guten Ruf bei negativen Bewertungen im Internet

Das könnte Dich auch interessieren
AG München zur Rechtslage bei negativen Bewertungen bei ebay…
Ausgestaltung des Ärzte-Portals Jameda in Teilen unzulässig…
OLG Düsseldorf: Kein Einstweiliger Rechtsschutz gegen Negativbewertung, wenn der Antragsteller hierauf in einem Internetbewertungssystem erwidert hat und auch sonst keine besonderen Umstände vorliegen…
Keine wettbewerbsrechtliche Haftung für Kundenbewertungen auf Amazon…
Erfolgreiche Klage vor dem Oberlandesgericht Köln gegen Google wegen einer negativen 1-Sterne-Bewertung ohne Begründung…
Bundesgerichtshof gibt der Klage einer Ärztin gegen das Bewertungsportal Jameda auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten statt…

Ihre IT-Anwälte

Jens Reininghaus | Rechtsanwalt | Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Rainer Robbel | Rechtsanwalt | ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Rechts-Infos

  • Abmahnungen
  • Allgemein
  • Bild- und Fotorecht
  • Datenschutzrecht
  • Designrecht
  • Domainrecht
  • Fernabsatzrecht
  • Internetplattformen
  • IT-Recht
  • Kanzlei-News
  • Markenrecht
  • Medien- und Presserecht
  • Urheberrecht
  • Wettbewerbsrecht

Markenanmeldung

Website-Check

Datenschutz-Konzept

Weitere Services

  • Beratungspolice für Unternehmen
  • Bewertung bei Google löschen
  • Bewertung bei Jameda löschen
  • Bewertung bei Kununu löschen
  • Bewertungs-Check
  • Bild- und Fotorecht
  • Marke anmelden
  • Musterverträge
  • Weitere Rechtsgebiete

Nutzen Sie unsere Expertise im IT-Recht, Datenschutzrecht und Medienrecht zu attraktiven Konditionen

Rufen Sie uns unverbindlich an. Wir beraten Sie gerne!

Jetzt Kontakt aufnehmen!
© 2021 RA Jens Reininghaus | ETL Rechtsanwälte Köln
  • Startseite
  • Rechtsanwälte
  • Leistungen
  • Kontakt
  • Bildquellen
  • Datenschutz
  • Impressum
Landgericht Saarbrücken untersagt rechtswidrige Bewertung bei Google Negative Bewertung bei Google durch Wettbewerber
Nach oben scrollen