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Wer eine Fotografie eines anderen nutzt, indem er sie ins Internet einstellt, muss grundsätzlich auch den Fotografen nennen…

16. Oktober 2015/in Allgemein, Bild- und Fotorecht/von RA Jens Reininghaus

Ein Profi-Fotograf aus dem Landkreis München ist auf die Herstellung von Hotelfotos spezialisiert. Im Jahr 2013 machte er von einem Hotel in Friedrichshafen im Auftrag von dessen Geschäftsführer Fotografien zu einem Honorar von knapp 1000 Euro. 13 der insgesamt 19 Bilder verwendete der Geschäftsführer des Hotels auf der Webseite des Hotels und auf sechs Hotelportalseiten im Internet, ohne den Namen des Fotografen zu nennen. Der Fotograf verlangte daraufhin von dem Hotel die Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von 958,72 Euro. Daraufhin ergänzte das Hotel auf seiner Internetseite den Fotografenhinweis, zahlte jedoch keinen Schadensersatz.

Der Fotograf erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Der zuständige Richter sprach ihm einen Schadensersatz in Höhe von 655,96 Euro zu. Dadurch, dass das Hotel die Fotos auf der eigenen Internetseite öffentlich zugänglich gemacht hat, hat es gegen das Namensnennungsrecht des Fotografen verstoßen. Nach dem Gesetz hat der Fotograf allein das Recht, darüber zu bestimmen, ob die Fotos nur mit seiner Namensnennung verwendet werden dürfen. Er hat beim Vertragsschluss mit dem Hotel nicht auf dieses Recht verzichtet. Soweit in dem Vertrag die „unbeschränkten Nutzungsrechte“ dem Hotel eingeräumt werden, ist darin nicht der Verzicht auf die Namensnennung beinhaltet. Grundsätzlich muss der Name des Fotografen genannt werden. Eine eventuell abweichende Übung in der Branche hat das Hotel nicht nachgewiesen. Das Hotel hätte daher vor Verwendung der Bilder prüfen und sich erkundigen müssen, ob die Bilder ohne Nennung des Fotografen benutzt werden dürfen. Durch die Nutzung der Fotografien ohne Benennung des Fotographen wurden dessen Rechte verletzt. Die Höhe des Schadens hat das Gericht wie folgt berechnet. Es ging -wie in der Rechtsprechung des Amtsgerichts München üblich- von dem vereinbarten Honorar für die Nutzung der Bilder aus und machte einen Zuschlag von 100 Prozent. Da von dem Hotel nur 13 der 19 Bilder eingestellt wurden, war nicht der ursprüngliche Gesamtpreis der Bilder anzusetzen, den das Hotel im Jahr 2013 für die Herstellung der Bilder an den Fotografen bezahlt hat, sondern nur der auf die 13 Bilder entfallende Teilbetrag von 655,96 Euro.

Urteil des Amtsgerichts München vom 24.06.15, Aktenzeichen 142 C 11428/15

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


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https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2015-10-16 17:54:292021-01-31 12:04:29Wer eine Fotografie eines anderen nutzt, indem er sie ins Internet einstellt, muss grundsätzlich auch den Fotografen nennen…
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