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Das Theaterensemble The Royal Shakespeare Company erwirkt die Nichtigerklärung der zugunsten eines anderen Unternehmens für Getränke eingetragenen Gemeinschaftsmarke ROYAL SHAKESPEARE…

17. Juli 2012/in Allgemein, Markenrecht/von RA Jens Reininghaus

Das Gericht stellt fest, dass das HABM zu Recht das Vorliegen eines hohen Risikos dafür bejaht hat, dass durch die Verwendung dieser Marke die Wertschatzung der älteren Gemeinschaftsmarke RSC-ROYAL SHAKESPEARE COMPANY in unlauterer Weise ausnutzt wird,

Das österreichische Unternehmen Jackson International Trading meldete beim HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) das Wortzeichen ROYAL SHAKESPEARE als Gemeinschaftsmarke für alkoholische Getränke (u. a. Bier und Scotch), alkoholfreie Getränke (Mineralwasser, Fruchtsaft usw.) und Verpflegungsdienstleistungen an. Das HABM trug diese Marke im Jahr 2003 ein.

Im Jahr 2006 beantragte das britische Theaterensemble The Royal Shakespeare Company beim HABM die Nichtigerklärung dieser Marke, weil durch ihre Verwendung namentlich die Wertschätzung seiner älteren Marken im Vereinigten Königreich, darunter die 1999 u. a. für Theateraufführungen eingetragene Gemeinschaftsmarke RSC-ROYAL SHAKESPEARE COMPANY, in unlauterer Weise ausgenutzt werde. Mit Entscheidung vom 19. November 2009 erklärte die Beschwerdekammer des HABM die angefochtene Marke ROYAL SHAKESPEARE mit der Begründung für nichtig, dass ein hohes Risiko bestehe, dass durch ihre Verwendung die Wertschatzung der älteren Marke RSC-ROYAL SHAKESPEARE COMPANY in unlauterer Weise ausgenutzt werde.

Mit seinem heutigen Urteil bestätigt das Gericht diese Entscheidung und weist die von Jackson International Trading dagegen erhobene Klage ab.

Das Gericht führt erstens aus, dass die Beschwerdekammer des HABM zu Recht die Ahnlichkeit der beiden Marken festgestellt hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Gefahr der Herstellung einer gedanklichen Verbindung zwischen den Marken bestehe. Da die angefochtene Marke namlich ausschlieBlich aus dem zentralen und unterscheidungskraftigen Bestandteil der alteren Marke, dem Ausdruck „Royal Shakespeare”, besteht, ahneln sich die beiden Marken bildlich, klanglich und begrifflich, so dass der Durchschnittsverbraucher sie miteinander in Verbindung bringen wird.

Zweitens hat die Beschwerdekammer des HABM zu Recht festgestellt, dass sich die Wertschatzung der älteren Gemeinschaftsmarke auf die breite Öffentlichkeit erstreckt. Es handelt sich nämlich vor allem um die Wertschätzung der älteren Marke für Dienstleistungen im Bereich von Theateraufführungen, bei denen es sich entgegen dem Vorbringen von Jackson International Trading um Dienstleistungen handelt, die sich an die breite Öffentlichkeit und nicht nur an einen begrenzten Teil der Verbraucher oder eine Elite richten.

Drittens führt das Gericht aus, dass Jackson International Trading die Feststellung der Beschwerdekammer des HABM, wonach die Marke RSC-ROYAL SHAKESPEARE COMPANY im Vereinigten Königreich für Dienstleistungen im Bereich von Theateraufführungen „außergewöhnliche” Wertschätzung genieße, nicht beanstandet hat. Diese Wertschatzung reicht auch aus, um eine Wertschätzung auf Unionsebene festzustellen.

Viertens würde Jackson International Trading durch die Verwendung der angefochtenen Marke bei ihren eigenen Waren (Bier und andere Getränke) und Dienstleistungen von der Attraktivität, dem Ruf und dem Ansehen der älteren Marke profitieren. Auf dem Getränkemarkt würden die Waren nämlich durch die Assoziation mit dem Theaterensemble The Royal Shakespeare Company und seiner älteren Marke die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf sich ziehen und dadurch gegenüber den Waren der Wettbewerber einen Marktvorteil erlangen. Dieser wirtschaftliche Vorteil bestünde in der Ausnutzung der Anstrengungen, die The Royal Shakespeare Company unternommen hat, um die Wertschatzung und das Image der älteren Marke zu begründen, ohne dass dafür irgendeine Gegenleistung erbracht würde. Damit würde Jackson International Trading die Wertschatzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen.

Fünftens stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdekammer des HABM zu Recht davon ausgegangen ist, dass Jackson International Trading das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes für die Nutzung der angefochtenen Marke nicht nachgewiesen habe.

Die Beschwerdekammer des HABM hat daher die zuvor zugunsten von Jackson International Trading eingetragene Marke ROYAL SHAKESPEARE zu Recht für nichtig erklärt.

HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschranktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.

Urteil in der Rechtssache T-60110
Jackson International Trading Co. Kurt D. Brühl GmbH & Co. KG 1 HABM


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