Filesharing: OLG Frankfurt a.M. spricht Abmahnkosten in Höhe von 229,30 € nach der BGH Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ zu…
Das OLG Frankfurt hat in dem Fall „Sommer unseres Lebens“ den der Bundesgerichtshof zurückverwiesen hatte, den Beklagten zur Unterlassung und zum Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 229,30 EUR verurteilt.
Der BGH hat in dieser viel beachteten Entscheidung entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses sein W-LAN mit einer „im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherung“ durch Zugriffe von Dritten schützen müsse. Verstoße er gegen diese Verpflichtung, hafte er im Rahmen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen Dritter, die über sein ungesichertes W-LAN begangen werden, auf Unterlassung und Ersatz der Anwaltskosten für die Abmahnung. Im Übrigen verwies der BGH in der Pressemitteilung zu seinem Urteil darauf, dass er in diesem Fall die Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG, wonach die Anwaltskosten für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 EUR begrenzt sind, angewendet hätte und eine Schadensersatzpflicht des Anschlussinhabers nicht besteht:
„Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet.“
Dieser Hinweis des BGH veranlasste das OLG Frankfurt a.M. nunmehr den für die Abmahnung geltenden Streitwert von 10.000,- EUR auf 2.500,00 EUR zu reduzieren, woraus im Ergebnis Abmahnkosten in Höhe von 229,30 € resultieren:
„Darüber hinaus stehen der Klägerin Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe zu. Der Bundesgerichtshof hat dem Senat im Revisionsurteil aufgegeben zu prüfen, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt die von dem Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwertes von 10.000,00 € zu berechnen ist. Er hat die Entscheidung des Senats darüber hinaus dadurch vorgezeichnet, dass er den Streitwert für alle Instanzen auf 2.975,90 € festgesetzt hat. Auf den streitgegenständlichen Unterlassungsantrag entfällt damit ein Wert von 2.500,00 €.
Hieraus steht der Klägerin eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zzgl. einer Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 € zu. Gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten sind Einwände des Beklagten weder erhoben worden, noch ersichtlich.“
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