• WhatsApp
  • Xing
  • Facebook
  • Instagram
  • Twitter
Sofortkontakt: +49 (0)221 / 880 40 60 | Seite teilen:
ETL Rechtsanwälte für IT-Recht | Datenschutzrecht | Medienrecht
  • Startseite
  • Rechtsanwälte
  • Leistungen
    • Abmahnungsabwehr
      • Abmahnung Wettbewerbszentrale
      • Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
      • Abmahnung Verbraucherzentrale
      • Abmahnung Rechtsanwalt Sandhage
    • Gerichtliche Verfahren
    • Vertragsrecht
    • E-Commerce-Recht
      • Website-Check
      • Schutzpakete für Online-Händler
      • Gestaltung von Online-Plattformen
    • Datenschutzrecht
    • Markenrecht
    • Domainrecht
    • Medienrecht
      • Reputationsschutz
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Negative Bewertung löschen
    • Urheberrecht
    • Foto- und Bildrecht
      • Unterstützung bei Fotodiebstahl
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Unterstützung bei rechtswidriger Gegenstandsfotografie
      • Lizenz- und Modelverträge
    • Wettbewerbsrecht
      • Irreführende Werbung unterbinden
      • Scheinprivaten Handel unterbinden
    • Designrecht
    • Eintragung Transparenzregister
  • Rechts-Infos
  • Kontakt
  • Impressum
  • Suche
  • Menü Menü

OLG Hamburg: Streaming-Angebote im Internet sind Urheberrechtsverletzungen, sofern nicht eine entsprechende Lizenz von den Rechteinhabern eingeholt wird…

17. März 2010/in Allgemein, Urheberrecht/von RA Jens Reininghaus

Im vorliegenden Fall betrieb der Beklagte im Internet unter der URL http://www.staytuned.de einen als „StayTuned Direct Drive Net Radio“ bezeichneten Musikdienst. Es handelte sich hierbei um ein Angebot, bei dem Tonaufnahmen im sog. Streaming-Verfahren für Dritte, die bei ihm ein Abonnement unterhielten, hörbar gemacht werden. Dem Abonnenten des Musikdienstes war es möglich, sich ein Musikprogramm nach seinen Wünschen zusammenzustellen. Er konnte Musikalben, die von dem Beklagten in den Internetauftritt eingestellt wurden, sowie die einzelnen Titel dieser Alben jederzeit individuell abrufen und zu eigenen Playlisten zusammenstellen. Der Abonnent konnte sein persönliches Programm innerhalb des bezahlten Nutzungszeitraumes zu einer Zeit und von einem Ort seiner Wahl aus abrufen und im Streaming-Verfahren anhören.

Verschiedenen Tonträgerherstellern haben die Auffassung vertreten, dem Beklagten stehe ohne ihre – weder angefragte noch erteilte – Zustimmung nicht das Recht zu,  verschiedene Musikdarbietungen in der von dem Beklagten praktizierten Art und Weise über seinen Internet-Dienst zugänglich zu machen.

Sie haben den Beklagten daraufhin außergerichtlich abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. Daraufhin hat der Beklagte eine entsprechende Unterlassungserklärungen abgegeben. Die Übernahme der Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.147,80 bzw. € 4.304,80 lehnte der Beklagte jedoch ab.

Daraufhin haben die Rechteinhaber ihre vermeintlichen Kostenerstattungsansprüche an den Kläger abgetreten, der diese Ansprüche zunächst vor dem LG Hamburg gerichtlich geltend machte.

Das Landgericht Hamburg verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnungen. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Berufung zum OLG Hamburg ein.

Das OLG Hamburg wies die Berufung des Beklagten zurück.

Das Streaming-Angebot des Beklagten verletze das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG, ein Herunterladen durch den Nutzer sei für eine Urheberrechtsverletzung nicht notwendig.

„Das Angebot des Antragsgegners fällt unter die Bestimmung des § 19a UrhG. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners fordert § 19a UrhG nicht, dass die Musikaufnahmen durch Herunterladen in den Besitz des Nutzers gelangen.“

Darüber hinaus könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass er die Tonträger im Handel erworben habe und somit Erschöpfung eingetreten sei. Insofern sei das Angebot des Beklagten mit einer Vermietung von Werken vergleichbar, welche ausdrücklich vom Erschöpfungsgrundsatz ausgeschlossen werde:

„Der Antragsgegner hat bereits nicht dargelegt, dass er Rechte für die hier fragliche Nutzungsart erworben hat. Insbesondere kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er die Tonträger, mit denen er seinen Musikdienst bestreitet, im freien Handel erworben hat. Dadurch, dass die Tonträger mit Zustimmung der Antragstellerin in den Verkehr gelangt sind, ist nur ihr Verbreitungsrecht nach § 17 Abs.2 UrhG erschöpft, nicht aber die übrigen Rechte aus § 85 UrhG (vgl. dazu auch Loewenheim/Loewenheim, Handbuch des UrhR, § 20, Rn. 34). Für die Richtigkeit dieser Gesetzesauslegung spricht auch § 17 Abs. 2, 3 UrhG, wonach die Erschöpfungswirkung nicht die gewerbliche Vermietung von Tonträgern erfasst. Die gewerbliche Nutzung der Tonträger durch den Antragsgegner, der den Abonnenten ein Hören von Tonaufnahmen gegen Entgelt ermöglicht, ohne dass die Aufnahmen endgültig in ihren Besitz gelangen, kommt einer Nutzung durch gewerbliche Vermietung von Aufnahmen jedenfalls nahe. Demnach kommt es entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht darauf an, ob bei der hier alleine angegriffenen Verwertungsform der öffentlichen Zugänglichmachung, wie sie der Antragsgegner vornimmt, der Nutzer Dateien zum Verbleib auf seinem Rechner herunter lädt.“

Auch die Anwendbarkeit der Schranke des § 44a UrhG, wonach vorübergehende Vervielfältigungshandlungen unter bestimmten Vorraussetzungen zulässig sind, verneinte das Gericht:

„Schließlich streitet für den Antragsgegner auch nicht die Schutzschranke des § 44a UrhG. Hierbei handelt es sich um eine ausschließlich technisch bedingte Schrankenbestimmung, mit der etwa die Speicherung von Daten auf dem Rechner eines Access-Providers erfasst werden soll oder die Zwischenspeicherung von bereits aufgerufenen Netzinhalten auf dem Server eines Anbieters (Löwenheim/Götting, Handb. des UrhR, § 31 Rn.168 ff.). Der Antragsgegner hält die Tonaufnahmen entgegen § 44a UrhG nicht flüchtig oder begleitend, sondern zur dauerhaften Nutzung durch die Abonnenten seines Musikdienstes gespeichert und diese Speicherung ist auch nicht ausschließlich technisch bedingt und ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, wie es § 44a UrhG verlangt, sondern Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit, die sich der Antragsgegner bezahlen lässt.“

Darüber hinaus könne sich der Beklagte auch nicht auf die Rechte eines Datenbankherstellers berufen:

„Soweit sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.01.2009 nunmehr auf etwaige Rechte als Datenbankhersteller beruft, beruht auch dieser Vortrag erkennbar auf einem Rechtsirrtum. Denn sowohl das Urheberrecht (§ 4 UrhG) als auch das Leistungsschutzrecht (§ 87 a UrhG) an einer Datenbank beziehen sich nicht auf die in die Datenbank aufgenommenen Werke und Leistungen. An ihnen bestehende Urheber- und Leistungsschutzrechte haben ihr eigenes Schicksal, weil sie sich auf einen jeweils anderen Schutzgegenstand beziehen. Sie nehmen deshalb weder am Schutz der Datenbank teil, noch wird ihr eigener Schutz durch das Recht an der Datenbank eingeengt. Bei der Aufnahme eines Werkes in einer Datenbank sind deshalb vom Originalurheber bzw. vom Leistungsschutzberechtigten die erforderlichen urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte zu erwerben (Schricker/Vogel, UrhG, 3. Aufl., Vor §§ 87 a, Rdn. 33).“

Schließlich seien die geltend gemachten Anwaltskosten für die Abmahnung auch der Höhe nach berechtigt gewesen:

„a. Der Beklagte wendet zu Unrecht ein, es liege ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB vor, weil es sich der Sache nach um eine einheitliche Angelegenheit gehandelt habe. Das Gegenteil ist der Fall. Zedenten waren zwei unterschiedliche juristische Personen in abweichenden Rechtsformen, die Rechte in Bezug auf unterschiedliche, nicht deckungsgleiche Musikwerke abgetreten haben. Allein der Umstand, dass diese durch ein und dieselbe Person rechtlich vertreten worden sind und Musikstücke derselben Musikgruppe zum Gegenstand haben, führt nicht zu der Annahme einer einheitlichen Angelegenheit im Rechtssinne bei anwaltlicher Vertretung. Es mag zwar sein, dass es dem mutmaßlichen Willen des Rechtsverletzers entsprochen hätte, mit geringerem Rechtsanwaltskosten belastet zu werden. Hierfür fehlt indes eine rechtliche Grundlage.

b. Auch die von dem Kläger bzw. in den Abmahnungen zu Grunde gelegten und von dem Landgericht gebilligten Gegenstandswerte der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren sind jedenfalls vor dem Hintergrund der Besonderheiten des vorliegenden Rechtsstreits nicht zu beanstanden.

aa. Allerdings trifft es zu, dass sowohl das Landgericht Hamburg als auch der Senat in Fällen der Rechtsverletzung in Bezug auf eine Vielzahl von Lichtbildern, Musiktiteln oder Musikalben in der Regel von einem abgestuften Streitwertsystem ausgeht, bei dem insbesondere bei Rechtsverletzungen in großem Umfang nicht mehr eine reine Addition der Einzelstreitwerte erfolgt, sondern entweder eine Reduzierung der Einzelwerte oder eine Pauschalbewertung vorgenommen wird. Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass ein Rechtsverletzer, der erstmalig wegen einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen wird, nicht deshalb übermäßig mit Kosten belastet werden soll, weil er – vor einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage – nicht nur einzelne, sondern Verstöße in größerem Umfang (im Regelfall fahrlässig) begangen hat, die er bei Kenntnis der zutreffenden rechtlichen Beurteilung unterlassen hätte. Deshalb ist der für die Streitwertbemessung maßgebliche Angriffsfaktor der weiteren rechtsverletzenden Titel nicht stets gleich hoch zu bemessen.

bb. Im vorliegenden Fall verhält es sich indes grundlegend anders, so dass diese Überlegungen zur Streitwertbemessung nicht zum Tragen kommen können. Vielmehr ist zutreffend für jedes einzelne Musikalbum ein angemessener Einzelstreitwert von € 50.000.- zu Grunde gelegt worden. Denn der Angriffsfaktor des Verhaltens des Beklagten ist im vorliegenden Fall besonders hoch.

aaa. Unabhängig davon, ob sich der Beklagte zu seinem Handeln in urheberrechtlicher Hinsicht persönlich-subjektiv für berechtigt hält, ist ihm bereits in den Jahren 2004 und 2005 durch das Landgericht Hamburg und den Senat in mehreren Rechtsstreitigkeiten unmissverständlich vor Augen gehalten worden, dass diese Rechtsauffassung unzutreffend und sein Geschäftsmodell jedenfalls in Bezug auf die gerichtlich verfolgte Art von Rechten urheberrechtsverletzend ist. Er hat sein Verhalten gleichwohl unverändert bis in das Jahr 2006 (und möglicherweise sogar noch weiter) fortgesetzt. Dem Beklagten war deshalb positiv bekannt, dass er auch mit der Veröffentlichung der hier streitgegenständlichen Musikalben nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine Rechtsverletzung beging. Er hat sich damit willentlich der zutreffenden bzw. zumindest einer ihm bekannten und für ihn maßgeblichen rechtlichen Beurteilung verschlossen.

bbb. Dieser Umstand erhöht den Angriffsfaktor seines Verhaltens gegenüber einem (fahrlässigen) Ersttäter erheblich. Denn der Beklagte hält sein Geschäftsmodell trotz der ihm bekannten und gerichtlich bestätigten Widerstände der Musikindustrie unverändert aufrecht und beging damit bereits zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Abmahnungen wissentlich fortlaufende Rechtsverstöße. Nach Sachlage verhält es sich so, dass der Beklagte ausschließlich in Bezug auf abgemahnte Rechtsverstöße zu konkreten Einzelfällen zwar Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgibt, die Erstattung der angemessenen Kosten aber abgelehnt und sein rechtsverletzendes Verhalten im Übrigen unverändert fortsetzt. Dementsprechend begeht der Beklagte Rechtsverletzungen der streitgegenständlichen Art planmäßig. Diesem Umstand muss auch im Rahmen des Wertinteresses dadurch Rechnung getragen werden, dass eine „Vergünstigung“ für in größerem Umfang begangene Rechtsverletzungen nicht in Betracht kommen kann.“


Anmerkung: Das OLG Hamburg hatte in diesem Fall nicht darüber zu entscheiden, ob das Ansehen/Anhören von rechtswidrigen Streaming-Angeboten im Internet unzulässig ist. Unserer Ansicht nach ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn es für den Nutzer offensichtlich ist, dass es sich um ein illegales Streaming-Angebot handelt (vgl. § 53 Abs. 1 UrhG). Dies ist letztlich eine Frage der konkreten Ausgestaltung des Angebotes. In vielen Fällen – beispielsweise bei aktuellen Kinofilmen – dürfte es sich jedoch unzweifelhaft um ein offensichtlich rechtswidriges Angebot handeln und somit eine zulässige Nutzung dieser Streaming-Angebote durch den Nutzer ausscheiden.


Wir unterstützen Sie mit effektiven Maßnahmen bei einer Verletzung Ihrer Schutzrechte…

weiter…Rufen Sie uns an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen über unser Webformular…

weiter…


https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2010-03-17 00:11:372021-01-31 12:11:58OLG Hamburg: Streaming-Angebote im Internet sind Urheberrechtsverletzungen, sofern nicht eine entsprechende Lizenz von den Rechteinhabern eingeholt wird…
Das könnte Dich auch interessieren
Massenabmahnung durch die Kanzlei Urmann + Collegen (U + C) Rechtsanwälte wegen Streaming von Pornofilmen auf redtube.com…
BITKOM stellt Leitfaden zum legalen kopieren bereit…
LG München: Nintendo DS-Speicherkarten sind wirksame technische Maßnahmen im Sinne des § 95a UrhG…
Urheberrechtsänderung vom Bundestag verabschiedet…
Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein anderes Unternehmen über Internet verbieten…
Bundesrat billigt neues Urheberrecht – Privatkopien weiter möglich.

Ihre IT-Anwälte

Jens Reininghaus | Rechtsanwalt | Fachanwalt für IT-Recht | Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV) | Datenschutzauditor (BITKOM)
Rainer Robbel | Rechtsanwalt | ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV) | Datenschutzauditor (BITKOM)

Rechts-Infos

  • Abmahnungen
  • Allgemein
  • Bild- und Fotorecht
  • Datenschutzrecht
  • Designrecht
  • Domainrecht
  • Fernabsatzrecht
  • Internetplattformen
  • IT-Recht
  • Kanzlei-News
  • Markenrecht
  • Medien- und Presserecht
  • Urheberrecht
  • Wettbewerbsrecht

Markenanmeldung

Website-Check

Datenschutz-Konzept

Weitere Services

  • Beratungspolice für Unternehmen
  • Bewertung bei Google löschen
  • Bewertung bei Jameda löschen
  • Bewertung bei Kununu löschen
  • Bewertungs-Check
  • Bild- und Fotorecht
  • Marke anmelden
  • Musterverträge
  • Weitere Rechtsgebiete

Nutzen Sie unsere Expertise im IT-Recht, Datenschutzrecht und Medienrecht zu attraktiven Konditionen

Rufen Sie uns unverbindlich an. Wir beraten Sie gerne!

Jetzt Kontakt aufnehmen!
© 2021 RA Jens Reininghaus | ETL Rechtsanwälte Köln
  • Startseite
  • Rechtsanwälte
  • Leistungen
  • Kontakt
  • Bildquellen
  • Datenschutz
  • Impressum
OLG Köln zur Reichweite einer Unterlassungsverpflichtung wegen der Verbreitung...Fernabsatz: Auch OLG Koblenz verlangt gesonderte vertragliche Vereinbarung über...
Nach oben scrollen