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Fernabsatz: Auch OLG Koblenz verlangt gesonderte vertragliche Vereinbarung über die Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts…

18. März 2010/in Abmahnungen, Allgemein, Fernabsatzrecht/von RA Jens Reininghaus

Das OLG Koblenz hat sich der Ansicht des OLG Hamburg (vgl. Info vom 9.3.2010: Beschluss vom 17.02.2010; Az.: 5 W 10/10) angeschlossen, nachdem die Verwendung der 40,00 EUR-Regelung innerhalb der Widerrufsbelehrung einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher bedarf.  Selbst die Aufnahme der Widerrufsbelehrung in die AGB reiche hierfür nicht aus. Die Kostentragungspflicht des Verbrauchers müsse gesondert – d.h. außerhalb der Widerrufsbelehrung – vertraglich vereinbart werden:

„Die Klausel, die die Kosten der Rücksendung betrifft, verstößt ebenfalls gegen § 4 Nr. 11 UWG, da es an einer vertraglichen Vereinbarung über die Kostenpflicht im Sinne des 3 357 Abs. 2 S. 3 BGB fehlt. Die Belehrung über die Widerrufsfolgen stellt keine vertragliche Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift dar, sondern bezieht sich auf die gesetzlichen Folgen des Widerrufs. Die formale Einbeziehung der Widerrufsbelehrung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verfügungsbeklagten ändert an dieser Beurteilung nichts. § 312 c Abs. 2 BGB unterscheidet zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Informationen, zu denen auch die Belehrung über die Widerrufsfolgen gehört. Eine vertragliche Vereinbarung läge nur dann vor, wenn sich die Klausel außerhalb der Belehrung über die Widerrufsfolgen befände.“

Die Verwendung der 40,00 EUR-Klausel innerhalb der Widerrufsbelehrung ohne eine ensprechende separate vertragliche Vereinbarung ist nach der Ansicht des OLG Koblenz auch kein Bagatellverstoß und daher abmahnfähig:

„Nach diesem Maßstab liegen keine Bagatellverstoße vor.“

Begründung…

„Die inhaltlich unzutreffende Belehrung über die Wertersatzpflicht und die Kosten der Rücksendung sind geeignet, die Entscheidung der Verbraucher im Einzelfall zu beeinflussen, ob sie ihr Widerrufsrecht nach § 312 d BGB ausüben oder ob sie wegen einer möglichen Kostenbelastung hiervon absehen.“

Fazit: Nachdem nun bereits mehrere Oberlandesgerichte diese strenge Ansicht vertreten, droht eine neue Abmahnwelle wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Die meisten Online-Händler verwenden die 40,00 EUR-Regelung  lediglich innerhalb der Widerrufsbelehrung. Die wenigsten Händler werden eine separate Regelung in ihre AGB intergriert haben. Um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu vermeiden, kann daher nur jedem Online- und Ebay-Händler geraten werden, ihre AGB entspechend anzupassen.


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https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2010-03-18 00:35:592021-01-31 12:07:19Fernabsatz: Auch OLG Koblenz verlangt gesonderte vertragliche Vereinbarung über die Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts…
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Die Frankierbitte – Klausel „Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück“ ist zulässig.
Eine Klausel in AGB über eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 50,- € ist unwirksam.
Pflichtinformationen bei Ebay müssen auch über WAP sichtbar sein…

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