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OLG Köln zur urheberrechtlichen Schranke der Berichterstattung über Tagesereignisse und das Zitatrecht…

19. November 2009/in Allgemein, Medien- und Presserecht, Urheberrecht/von RA Jens Reininghaus

Das Oberlandesgericht Köln hat eine Klage der RTL Television GmbH gegen die SAT 1 Satellitenfernsehen GmbH in 2. Instanz abgewiesen.

RTL hatte Schadenersatz in Höhe von 20.000,- € dafür verlangt, dass SAT 1 Filmmaterial aus der Vorauswahl zur Casting-Show „Deutschland sucht den Superstar“ für einen eigenen Nachrichtenbeitrag verwandt hatte, in dem über den Zusammenbruch eines Kandidaten nach der vernichtenden Bewertung durch Dieter Bohlen berichtet wurde.

Das Oberlandesgericht verneint eine Urheberrechtsverletzung und sieht den Beitrag – anders als die Vorinstanz – durch das Recht zur Berichterstattung über Tagesereignisse und das Zitatrecht gedeckt.

RTL strahlte am 23.01.2008 eine Aufzeichnung der Kandidatenauswahl zu einer neuen Staffel der Sendereihe „Deutschland sucht den Superstar“ aus; gezeigt wurde insbesondere der Zusammenbruch eines 17jährigen Kandidaten nach der Bewertung seines Auftritts durch den Jury-Sprecher Dieter Bohlen, der den Auftritt unter anderem mit den Bemerkungen „Das war sehr, sehr, sehr, sehr, sehr schlecht, Herr Specht, äh R.“ und „Ich glaub, wenn Du in die Berge gehst und Du rufst dazu ‚Hallo Echo‘, da kommt auch kein Echo, weil Echos haben auch Geschmack“ kommentierte.

SAT 1 verwendete Ausschnitte der Sendung für einen Beitrag, den sie am 24. und 25.01. 2008 mehrfach in ihren Sendungen „Das Magazin“ und „Frühstücksfernsehen“ ausstrahlte.

Anders als die Vorinstanz verneint der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts eine Urheberrechtsverletzung, wie sie RTL geltend gemacht hatte. Zwar habe der Sender SAT 1 in das ausschließliche Verwertungsrecht von RTL eingegriffen, als er dessen Material in seinen Beitrag einbezog. Die Verwendung des Sendematerials sei aber als Berichterstattung über aktuelle Tagesereignisse zulässig gewesen. Die Casting-Show stoße auf großes Publikumsinteresse. Schon nach früheren Sendungen sei es zu öffentlichen Diskussionen über die vielfach für unangemessen und Menschen verachtend gehaltenen Äußerungen des Jury-Mitglieds Dieter Bohlen gekommen. Der Zusammenbruch eines Kandidaten vor laufenden Kameras im Zusammenhang mit Äußerungen Bohlens während der Vorauswahl zu einer neuen Sendestaffel stelle sich vor diesem Hintergrund als ein die Öffentlichkeit bewegendes Ereignis dar, das seiner Qualität nach Gegenstand aktueller Berichterstattung sein konnte. Wesentlicher Gegenstand des Nachrichtenbeitrags sei das Verhalten Bohlens und die Reaktion des Kandidaten darauf. Das fremde Sendematerial sei auch nur in einem solchen Umfang genutzt worden, wie es zum Zwecke der Berichterstattung für einen meinungsbildenden Beitrag erforderlich gewesen sei. Außerdem sei die Nutzung des RTL-Materials durch das Zitatrecht gedeckt gewesen; die Ausschnitte seien als Belegstellen mit deutlicher Quellenangabe angeführt worden.

Die Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil ist rechtskräftig.

Die Entscheidung ist in etwa zwei Wochen im Internet unter www.nrwe.de abrufbar.


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https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2009-11-19 23:03:482021-01-31 12:11:58OLG Köln zur urheberrechtlichen Schranke der Berichterstattung über Tagesereignisse und das Zitatrecht…
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