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OLG München: Die Gültigkeitsbefristung von Gutscheinen ist unzulässig.

23. Januar 2008/in Allgemein, Fernabsatzrecht, Wettbewerbsrecht/von RA Jens Reininghaus

Der Internet-Versandhändler Amazon darf die Gültigkeit von Gutscheinen nicht auf ein Jahr befristen. Auch Gutschein-Restguthaben dürfen nicht nach diesem Zeitraum verfallen. Das Oberlandesgericht München bestätigte in einer aktuellen Entscheidung (AZ 29 U 3193/07) ein Urteil, das die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im April 2007 vor dem Landgericht München erstritten hatte.

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte der Online-Händler Amazon festgelegt, dass seine Gutscheine nur ein Jahr lang gültig sind. Dort war auch geregelt, dass Restguthaben aus Gutscheinen mit Ablauf der Gültigkeitsfrist verfallen. Das Oberlandesgericht München hat nun bestätigt, dass beide Klauseln unwirksam sind, weil sie eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellen. Ende 2006 hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Amazon aufgefordert, die aus ihrer Sicht rechtswidrigen Klauseln nicht weiter zu verwenden. Da das Unternehmen sich nicht zur Unterlassung bereit erklärte, war eine Klage nötig, die nun auch in der zweiten Instanz erfolgreich war.


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https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2008-01-23 17:24:072021-01-31 12:13:14OLG München: Die Gültigkeitsbefristung von Gutscheinen ist unzulässig.
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