• WhatsApp
  • Xing
  • Facebook
  • Instagram
  • Twitter
Sofortkontakt: +49 (0)221 / 880 40 60 | Seite teilen:
ETL Rechtsanwälte für IT-Recht | Datenschutzrecht | Medienrecht
  • Startseite
  • Rechtsanwälte
  • Leistungen
    • Abmahnungsabwehr
      • Abmahnung Wettbewerbszentrale
      • Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
      • Abmahnung Verbraucherzentrale
      • Abmahnung Rechtsanwalt Sandhage
    • Gerichtliche Verfahren
    • Vertragsrecht
    • E-Commerce-Recht
      • Website-Check
      • Schutzpakete für Online-Händler
      • Gestaltung von Online-Plattformen
    • Datenschutzrecht
    • Markenrecht
    • Domainrecht
    • Medienrecht
      • Reputationsschutz
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Negative Bewertung löschen
    • Urheberrecht
    • Foto- und Bildrecht
      • Unterstützung bei Fotodiebstahl
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Unterstützung bei rechtswidriger Gegenstandsfotografie
      • Lizenz- und Modelverträge
    • Wettbewerbsrecht
      • Irreführende Werbung unterbinden
      • Scheinprivaten Handel unterbinden
    • Designrecht
    • Eintragung Transparenzregister
  • Rechts-Infos
  • Kontakt
  • Impressum
  • Suche
  • Menü Menü

Verletzung von Persönlichkeitsrechten eines bekannten TV-Moderators durch Klickköder

20. Juni 2019|inAllgemein, Bild- und Fotorecht, Medien- und Presserecht|RA Jens Reininghaus

Das Oberlandesgericht Köln hat einem bekannten TV-Moderator Schadenersatz in Höhe von 20.000,00 EUR wegen der unzulässigen Nutzung seines Abbildes als Klickköder und der damit einhergehenden Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zugesprochen.

Das beklagte Medienunternehmen hatte das Bild des Fernsehmoderators zusammen mit drei anderen Bildern von Prominenten auf ihrem Facebook-Profil veröffentlicht und diesen Klickköder mit dem Text: „Einer dieser TV Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen“ und einem Link auf Ihre Webseite versehen. Auf ihrer Webseite wiederum wurde zwar wahrheitsgemäß über die Erkrankung eines der abgebildeten Moderatoren berichtet, allerdings fanden sich keinerlei Informationen über den nicht erkrankten Kläger.

Das Gericht urteilte nunmehr, dass das Bild des Klägers unzulässig kommerziell als Klickköder (auch „Clickbaiting“ genannt) ohne jeglichen Informationswert genutzt worden sei.

Das Medienunternehmen wurde im Wege der Lizenanalogie dazu verurteilt, dem TV-Moderator einen Schadensersatz in Höhe von 20.000,00 EUR zu zahlen. Bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger einen überragenden Markt- und Werbewert hat, außergewöhnlich beliebt ist und dass es sich bei der in den Raum gestellten Krebserkrankung des Klägers um ein sensibles Thema gehandelt habe.


Die Pressemitteilung des OLG Köln vom 03.06.2019 im Volltext:

Unzulässiger Klickköder („Clickbaiting“)

Fernsehzeitschrift darf nicht grundlos das Bild eines Prominenten mit Frage nach Krebserkrankung in Zusammenhang bringen

Eine Programmzeitschrift muss einem bekannten Fernsehmoderator 20.000 Euro bezahlen, weil sie unerlaubt sein Bild als „Klickköder“ verwandt hat.

Dies hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 28.05.2019 entschieden.

Die Zeitschrift hatte auf ihrem Facebook-Profil vier Bilder von Prominenten veröffentlicht, verbunden mit dem Text: „Einer dieser TV Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen“. Durch Anklicken der Meldung wurden die Leser auf die Internetseite der Zeitschrift weitergeleitet, wo wahrheitsgemäß über die Erkrankung eines der abgebildeten Moderatoren berichtet wurde. Informationen über den unstreitig hiervon nicht betroffenen Kläger fanden sich dort nicht. Nach öffentlicher Kritik löschte die Redaktion den Text nach kurzer Zeit.

Der 15. Zivilsenat bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Köln, wonach dem Kläger ein Anspruch gegen den Zeitschriftenverlag zusteht, und setzte die zu zahlende Summe auf 20.000 Euro fest. Das Bild des Klägers sei unzulässig kommerziell genutzt worden. Mit der Veröffentlichung sei keinerlei Informationswert mit Blick auf den Kläger verbunden gewesen. Die haltlosen Spekulationen über eine mögliche Krebserkrankung bezogen auf den Kläger hätten an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung gelegen. Die redaktionelle Berichterstattung im Zielartikel habe keinen Bezug zum Kläger gehabt. Das Bild des Klägers habe weder den Teaser noch den Zielbericht ergänzt. Insgesamt handele es sich um ein Beispiel für einen „Klickköder“ („clickbaiting“), bei dem die reißerische Überschrift in Verbindung mit Bildern Prominenter bei den Lesern eine „Neugierlücke“ öffne. Die Nachricht gebe einerseits genug Informationen aus einem emotionsbehafteten Bereich, um die Leser neugierig zu machen, andererseits als bloßer „Informationsschnipsel“ nicht genug, um diese Neugier vollends zu befriedigen. Um die Leser gezielt zum Weiterklicken zu animieren, sei bewusst in Kauf genommen worden, dass die verlinkte Meldung im Zielartikel keinerlei Bezug zu drei der vier Abgebildeten gehabt habe. Vielmehr sei die Beliebtheit der Abgebildeten gezielt zu dem (einzigen) Zweck ausgenutzt worden, um möglichst viel „Traffic“ auf die eigene Internetseite umleiten zu können, den eigenen Internetauftritt bekannter zu machen und durch die so erzeugten „Klicks“ dort Werbemehreinnahmen zu erzielen.

Rechtlich hat der Kläger die Forderung nicht – wie häufig in anderen Fällen unzulässiger Verwendung von Bildern – als Geldentschädigungsanspruch und damit als besondere Form des Schmerzensgeldes begründet. Er hat vielmehr einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt der sog. „Lizenzanalogie“ geltend gemacht. Danach muss der Verlag den Betrag bezahlen, den er dadurch „gespart“ hat, dass er vom Abgebildeten keine Lizenz für die Abbildung erworben hat. Ein solcher Betrag wird vom Gericht geschätzt und muss auch dann gezahlt werden, wenn der Abgebildete überhaupt nicht bereit gewesen wäre, sein Bild für die fragliche Nutzung lizensieren zu lassen. Der Zahlungsanspruch fingiert nämlich nicht die Zustimmung zur Veröffentlichung, sondern er stellt einen Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff dar. Bei der Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger einen überragenden Markt- und Werbewert hat und außergewöhnlich beliebt ist und dass es sich bei der in den Raum gestellten Krebserkrankung des Klägers um ein sensibles Thema gehandelt hat.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da die rechtliche Behandlung von „Klickködern“ grundsätzliche Bedeutung hat und eine klärende und richtungsweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert.

Das Urteil wird demnächst im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28.05.2019 – Az. 15 U 160/18.

Sie haben Fragen oder benötigen eine Beratung? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, wir beraten Sie gerne!

RA Jens ReininghausTel. 0221 / 8804060https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/online-rechtsberatung/–Kontakt
ZurückWeiter
Ihr Recht am eigenen Bild wurde verletzt?

Wir schützen Ihr Persönlichkeitsrechte im Internet und in sonstigen Medien

Das könnte Dich auch interessieren
Bundesgerichtshof entscheidet erneut über die Veröffentlichung eines Bildes von Caroline Prinzessin von Hannover…
Bundesgerichtshof entscheidet über die Veröffentlichung eines Fotos von Sabine Christiansen beim Einkaufen mit ihrer Putzfrau…
LG München I: Bildberichterstattung über Stasi-IMB im Zusammenhang mit einem historischen Ereignis ist auch unter Namensnennung zulässig…
Bild-Zeitung durfte Personen abbilden, die in gewerblichen Ausmaß gegen das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum verstießen…
BGH: Bildveröffentlichung und sitzungspolizeiliche Verfügung…
Landgericht Köln verbietet Wort- und Bildberichterstattung über Herbert Grönemeyer…

Ihre IT-Anwälte

Jens Reininghaus | Rechtsanwalt | Fachanwalt für IT-Recht | Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV) | Datenschutzauditor (BITKOM)
Rainer Robbel | Rechtsanwalt | ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV) | Datenschutzauditor (BITKOM)

Rechts-Infos

  • Abmahnungen
  • Allgemein
  • Bild- und Fotorecht
  • Datenschutzrecht
  • Designrecht
  • Domainrecht
  • Fernabsatzrecht
  • Internetplattformen
  • IT-Recht
  • Kanzlei-News
  • Markenrecht
  • Medien- und Presserecht
  • Urheberrecht
  • Wettbewerbsrecht

Markenanmeldung

Website-Check

Datenschutz-Konzept

Weitere Services

  • Beratungspolice für Unternehmen
  • Bewertung bei Google löschen
  • Bewertung bei Jameda löschen
  • Bewertung bei Kununu löschen
  • Bewertungs-Check
  • Bild- und Fotorecht
  • Marke anmelden
  • Musterverträge
  • Weitere Rechtsgebiete

Nutzen Sie unsere Expertise im IT-Recht, Datenschutzrecht und Medienrecht zu attraktiven Konditionen

Rufen Sie uns unverbindlich an. Wir beraten Sie gerne!

Jetzt Kontakt aufnehmen!
© 2021 RA Jens Reininghaus | ETL Rechtsanwälte Köln
  • Startseite
  • Rechtsanwälte
  • Leistungen
  • Kontakt
  • Bildquellen
  • Datenschutz
  • Impressum
Auch geringfügige Werbegaben durch Apotheker sind bei verschreibungspflichtigen...Bei Matratzen erlischt das Widerrufsrecht eines Verbrauchers auch dann nicht,...
Nach oben scrollen