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Scrollfenster für die Widerrufsbelehrung bzw. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf nicht zu klein sein…

1. Juni 2007/in Allgemein, Fernabsatzrecht/von RA Jens Reininghaus

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheidet mit Beschluss vom 09.05.2007 (Az: 6 W 61/07) dass ein Scrollfenster, für eine Widerrufsbelehrung bzw. AGB zwar grundsätzlich zulässig ist, jedoch nicht zu klein sein darf.

Um eine Abmahnung möglichst zu vermeiden sollten Sie demnach Ihre Internetauftritte diesbezüglich überprüfen. Sofern Sie Scrollfenster verwenden, sollten Sie sicherstellen, dass die Widerrufsbelehrung sowie die AGB in einem ausreichend großen Scrollfenster bereit gehalten werden.


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https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2007-06-01 15:27:402021-01-31 12:07:30Scrollfenster für die Widerrufsbelehrung bzw. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf nicht zu klein sein…
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