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Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine Kunden den Zugang zu einer Urheberrechte verletzenden Website zu sperren…

27. März 2014/in Allgemein, Internetplattformen, Urheberrecht/von RA Jens Reininghaus

Eine solche Anordnung und ihre Umsetzung müssen allerdings ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten sicherstellen.

Die Constantin Film Verleih GmbH, ein deutsches Unternehmen, das u. a. die Rechte an den Filmen „Wickie und die starken Männer“ sowie „Pandorum“ hält, und die Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH, ein österreichisches Unternehmen, das die Rechte an dem Film „Das weiße Band“ hält, mussten feststellen, dass ihre Filme ohne ihre Zustimmung auf der Website „kino.to“ angesehen und sogar heruntergeladen werden konnten. Auf Antrag dieser beiden Unternehmen untersagten die österreichischen Gerichte der UPC Telekabel Wien, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten mit Sitz in Österreich, ihren Kunden Zugang zu dieser Website zu gewähren. UPC Telekabel ist der Auffassung, dass eine solche Anordnung ihr gegenüber nicht getroffen werden dürfe. Im relevanten Zeitraum habe sie nämlich in keiner Geschäftsbeziehung zu den Betreibern von kino.to gestanden, und es gebe keinen Beleg dafür, dass ihre eigenen Kunden rechtswidrig gehandelt hätten. Jedenfalls könne jede der möglichen Sperren technisch umgangen werden, und schließlich seien einige von ihnen überaus kostspielig.

Der in letzter Instanz mit diesem Rechtsstreit befasste Oberste Gerichtshof (Österreich) ersucht den Gerichtshof um die Auslegung der EU-Richtlinie über das Urheberrecht und der unionsrechtlich anerkannten Grundrechte. Die Richtlinie sieht vor, dass Rechtsinhaber den Erlass von Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung ihrer Rechte genutzt werden. UPC Telekabel ist der Auffassung, dass sie nicht als Vermittler in diesem Sinne eingestuft werden könne.

Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof dem Obersten Gerichtshof, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers Schutzgegenstände auf einer Website öffentlich zugänglich macht, die Dienste desjenigen Unternehmens nutzt, das den Personen, die auf diese Schutzgegenstände zugreifen, den Zugang zum Internet ermöglicht. Somit ist ein Anbieter von Internetzugangsdiensten wie UPC Telekabel, der seinen Kunden den Zugang zu Schutzgegenständen ermöglicht, die von einem Dritten im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, ein Vermittler, dessen Dienste zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden.

Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass nach der Richtlinie, die ein hohes Schutzniveau der Rechtsinhaber gewährleisten soll, kein besonderes Verhältnis zwischen der das Urheberrecht verletzenden Person und dem Vermittler, gegen den eine Anordnung erlassen werden kann, erforderlich ist. Es muss auch nicht nachgewiesen werden, dass die Kunden des Anbieters von Internetzugangsdiensten tatsächlich auf die Schutzgegenstände zugreifen, die auf der Website des Dritten zugänglich sind. Die Richtlinie verlangt nämlich, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten treffen müssen, um ihr nachzukommen, Verstöße gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte nicht nur abstellen, sondern ihnen auch vorbeugen sollen.

Der Oberste Gerichtshof möchte außerdem wissen, ob die unionsrechtlich anerkannten Grundrechte dahin auszulegen sind, dass sie einer Anordnung eines nationalen Gerichts entgegenstehen, mit der einem Anbieter von Internetzugangsdiensten verboten wird, seinen Kunden den Zugang zu einer Website zu ermöglichen, auf der ohne Zustimmung der Rechtsinhaber Schutzgegenstände online zugänglich gemacht werden, wenn die Anordnung keine Angaben dazu enthält, welche Maßnahmen dieser Anbieter ergreifen muss, und wenn er Beugestrafen wegen eines Verstoßes gegen die Anordnung durch den Nachweis abwenden kann, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.

Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass im Rahmen einer solchen Anordnung die Urheberrechte und die verwandten Schutzrechte (die Teil des Rechts des geistigen Eigentums sind) in erster Linie mit der unternehmerischen Freiheit der Wirtschaftsteilnehmer (wie der Anbieter von Internetzugangsdiensten) und der Informationsfreiheit der Internetnutzer kollidieren. Im Fall mehrerer kollidierender Grundrechte ist es aber Sache der Mitgliedstaaten, darauf zu achten, dass sie sich auf eine Auslegung des Unionsrechts und ihres nationalen Rechts stützen, die es ihnen erlaubt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Grundrechten sicherzustellen.

Die fragliche Anordnung lässt insbesondere den Wesensgehalt des Rechts des Anbieters von Internetzugangsdiensten auf unternehmerische Freiheit unangetastet. Zum einen überlässt sie es ihrem Adressaten, die konkreten Maßnahmen zu bestimmen, die zur Erreichung des angestrebten Ziels zu treffen sind, so dass er sich für die Umsetzung derjenigen Maßnahmen entscheiden kann, die seinen Ressourcen und Möglichkeiten am besten entsprechen und mit den übrigen von ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu erfüllenden Pflichten und Anforderungen vereinbar sind. Zum anderen ermöglicht sie es ihm, sich von seiner Haftung zu befreien, indem er nachweist, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.

Daher stehen die betroffenen Grundrechte einer solchen Anordnung nicht entgegen, wenn die vom Anbieter von Internetzugangsdiensten getroffenen Maßnahmen den Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalten, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen, und wenn sie bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer zuverlässig davon abgehalten werden, auf die ihnen unter Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums zugänglich gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen. Außerdem müssen die Internetnutzer, wie im Übrigen auch die Anbieter von Internetzugangsdiensten, ihre Rechte vor Gericht geltend machen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen.

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Urteil in der Rechtssache C-314/12
UPC Telekabel Wien GmbH / Constantin Film Verleih GmbH und Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH


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https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2014-03-27 12:23:272021-01-31 12:11:51Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine Kunden den Zugang zu einer Urheberrechte verletzenden Website zu sperren…
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