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Streitwert für Einstweiliges Verfügungsverfahren aufgrund von Werbeanrufen liegt bei 3.000,- EUR, sofern diese spät abends erfolgen.

29. August 2007/in Abmahnungen, Allgemein/von RA Jens Reininghaus

Das LG Heidelberg hat mit Beschluss vom 04.04.2007 (Az. 5 T 13/07) entschieden, dass die Belästigung, die von Telefonanrufen ausgeht deutlich höher ist, als der Empfang einer ungewünschten E-Mail. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Werbeanruf spät abends erfolge.

Insofern seien die Streitwerte bei Werbeanrufen höher anzusiedeln als bei Werbe-E-Mails. Für ein einstweiliges Verfügungsverfahren seien 3.000,- EUR und für ein Hauptsacheverfahren 6.000,- Streiwert angemessen.


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https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2007-08-29 18:29:192021-01-31 12:03:20Streitwert für Einstweiliges Verfügungsverfahren aufgrund von Werbeanrufen liegt bei 3.000,- EUR, sofern diese spät abends erfolgen.
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