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VG Trier: Bezeichnung eines Perlweins als "Paradiesecco" ist nicht irreführrend…

1. Februar 2010/in Allgemein, Markenrecht/von RA Jens Reininghaus

Die Bezeichnung eines Perlweins als „Paradiesecco“ darf nicht untersagt werden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 20. Januar 2010 entschieden.

Die Klägerin vertreibt bundesweit sowie im angrenzenden europäischen Ausland zwei Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure (einen weißen sowie einen Rosé-Perlwein) unter der o.g. Bezeichnung. Das beklagte Land vertrat vorgerichtlich gegenüber der Klägerin die Auffassung, dass die Angabe „Paradiesecco“ an die Deidesheimer Weinlage „Paradiesgarten“ anlehne und deshalb als bei Perlweinen nicht zulässige geographische Herkunftsangabe von der Klägerin nicht weiter verwendet werden dürfe. Mit der Begründung, dass die gewählte Angabe nicht auf eine bestimmte Weinlage, sondern allgemein auf das „Paradies“ verweise, hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Trier Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass die von ihr gewählte Bezeichnung nicht untersagt werden dürfe.

Die Richter der 5. Kammer schlossen sich der Sichtweise der Klägerin im Ergebnis an. Zur Begründung führten sie aus, dass es sich bei der gewählten Bezeichnung weder um eine unzulässige Rebsorten- noch um eine unzulässige geographische Angabe handele. Das Wort „Secco“ habe sich in Deutschland in den letzten Jahrzehnten zu einer allgemeinen Bezeichnung für Perlwein entwickelt, sodass eine Irreführung der Verbraucher dahingehend, dass das so bezeichnete Erzeugnis aus der Rebsorte „Prosecco“ hergestellt werde, nicht zu befürchten sei. Die Verwendung des Wortes „Paradies“ stelle sich auch nicht als bei Perlweinen grundsätzlich nicht gestattete geographische Angabe dar. Es stehe nicht zu befürchten, dass der durchschnittlich informierte Verbraucher, auf dessen Verständnishorizont abzustellen sei, den von der Klägerin vermarkteten Perlwein mit der Weinlage „Deidesheimer Paradiesgarten“ in Verbindung bringe. Der Begriff „Paradies“ stehe außerhalb des religiösen Gebrauchs allgemein für einen Ort, an dem man sich wohlfühlen und das Leben genießen könne. Von daher stelle dieser Begriff keine konkrete, einem bestimmten Ort zugeordnete geographische Angabe dar. Es komme auch nicht darauf an, ob ein in Deidesheim wohnhafter Verbraucher eine Verbindung mit der dort bekannten Weinlage herstellen würde, da bei einer bundesweit und im europäischen Ausland erfolgenden Vermarktung nicht lediglich auf die Sichtweise des ortskundigen Verbrauchers abzustellen sei.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 20. Januar 2010 – 5 K 650/09.TR –


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