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Veranstaltungsfirma darf weder mit Namen noch mit Bild werben, welches Tina Turner ähnelt

12. Februar 2020|inAllgemein, Bild- und Fotorecht, Medien- und Presserecht|Nicola Reitze

Die Cofo Entertainment GmbH & Co. KG darf für ihre Show „Simply the best – die Tina Turner Story“ nicht mit dem Namen und einem der Sängerin ähnelnden Bild werben. Dies entschied das Landgericht Köln mit Urteil vom 22.01.2020 (Az.: 28 O 193/19).

Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass jedenfalls für den flüchtigen Betrachter der Eindruck erweckt werden könne, Tina Turner selbst werde bei der Tour auftreten. Dies sei bei der streitgegenständlichen „Tribute-Show“ aber gerade nicht der Fall.

Dass die Werbemittel nicht Tina Tuner selbst, sondern lediglich die an der Show beteiligte Doppelgängerin zeigen, mache hier keinen Unterschied. Bildnisse einer Person nach dem § 22 S. 1 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) lägen auch dann vor, wenn beim Durschnittsrezipienten der Eindruck der Echtheit geweckt wird. Dies sei hier hinreichend der Fall.

Im Rahmen der Interessenabwägung müsse daher die Kunstfreiheit der Veranstaltungsfirma bzgl. der Gestaltung von Werbemaßnahmen hinter dem Recht Tina Turners am eigenen Namen und Bild zurücktreten.


Die Pressemitteilung des LG Köln vom 22.01.2020 im Volltext:

Verwendung des Namens und Bildes von Tina Turner unzulässig

Mit Urteil vom 22.01.2020 hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln der Veranstaltungsfirma verboten, mit dem Namen und einem Bild von Tina Turner für die Show „SIMPLY THE BEST –die Tina Turner Story“ zu werben, wie dies auf Plakaten für diese Show geschehen ist.

In ihrem Urteil (Az. 28 O 193/19) hebt die Kammer unter Vorsitz von Herrn Vorsitzendem Richter am Landgericht Dr. Dirk Eßer da Silva maßgeblich auf den durch die Verwendung des Namens und eines Bildes von Tina Turner vermittelten möglichen Eindruck ab, dass Tina Turner selbst an diesem Konzert/Musical mitwirkt, ggfs. dort sogar auftritt. Es handelt sich jedoch um die Werbung für eine sog. „Tribute“-Show, in der eine Doppelgängerin von Tina Turner auftritt.

Das Bild stellt auch nicht Tina Turner selbst dar, sondern die auftretende Sängerin mit einer Perücke und in einer Pose und der Bildaufschrift: „Die Tina Turner Story“ und „Simply the Best“ oder „Simply the Best –Das Musical“.

Tina Turner hat für die Verwendung dieses Bildes ihre Zustimmung nicht erteilt. Diese Werbemaßnahmen für Konzerte/Musicals sind zwar grundsätzlich von der Kunstfreiheit gedeckt. Die konkrete Gestaltung der Werbung mit Bild und Namen einer noch lebenden Künstlerin erweckt allerdings für den – möglicherweise flüchtigen – Betrachter den falschen Eindruck, als ob die Künstlerin selbst an dieser Show mitwirken würde. Daher überwiegen hier im Rahmen einer Abwägung die berechtigten Interessen von Tina Turner im Hinblick auf ihr Recht an ihrem Namen und ihrem Bildnis gegenüber der Kunstfreiheit der Veranstaltungsfirma. Die beklagte Firma hat nicht das Recht, ein potentielles Publikum über die Mitwirkung von Tina Turner zu täuschen.

Die Veranstaltungsfirma hat die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufungbeim Oberlandesgericht einzulegen.

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RA Jens ReininghausTel. 0221 / 8804060https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/online-rechtsberatung/–Kontakt
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