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Werbung mit Gewährung von Rabatten ist unzulässig, wenn der Ausgangspreis innerhalb von sechs Tagen vor Angebotsbeginn erhöht worden ist.

22. Februar 2008/in Allgemein, Wettbewerbsrecht/von RA Jens Reininghaus

Das Landgericht Lübeck hat dem Möbelhaus Höffner verboten, mit „Mondpreisen“ zu werben. Auf Antrag der Verbraucherzentrale Hamburg darf die Firma jetzt nicht mehr …“mit der Gewährung von Rabatten auf Möbelpreise … werben, wenn der Ausgangspreis innerhalb von sechs Tagen vor Angebotsbeginn erhöht worden ist“ (Urteil vom 23. Oktober 2007, Aktenzeichen 11 O 80/07, rechtskräftig).

Werbung mit Rabatten von 30, 50 oder gar 80 Prozent sind im Möbelhandel keine Seltenheit. Kunden fragen sich zu Recht, wie denn solch hohe Preisabschläge möglich sind. Tatsächlich sind die Preisnachlässe nur Scheinrabatte. Die Preise werden erst einmal kräftig erhöht, um dann werbewirksam wieder herab gesetzt zu werden.

Erlaubt ist das nicht. Doch den Händlern sind Mondpreise schwer nachzuweisen, wenn sie einfach behaupten, der höhere Preis sei tatsächlich irgendwann einmal verlangt worden. Dieser Praxis hat nun das Landgericht Lübeck einen Riegel vorgeschoben.


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https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2008-02-22 20:51:322021-01-31 12:13:14Werbung mit Gewährung von Rabatten ist unzulässig, wenn der Ausgangspreis innerhalb von sechs Tagen vor Angebotsbeginn erhöht worden ist.
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