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Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist unzulässig.

11. November 2007/in Allgemein, Wettbewerbsrecht/von RA Jens Reininghaus

Bereits dann, wenn ein Anbieter in einer Werbung hervorhebt, dass für seine Leistung eine bestimmte Gebühr nicht erhoben wird, untersagt die Rechtsprechung dies als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten, wenn kein anderer Anbieter solcher Leistungen eine entsprechende Gebühr erhebt.

Das LG Düsseldorf hat beispielsweise mit Urteil vom 04.07.2007 (Az.: 12 O 156/07) entschieden, dass derjenige, der damit wirbt, dass keine „versteckten Gebühren“ und keine „unkalkulierbaren“ Zinsen erhoben würden, bei den angesprochenen Verkehrskreisen in irreführender Weise der Eindruck erwecke, dass all dies ein Vorzug der beworbenen Leistung vor vergleichbaren anderen Angeboten sei.


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https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2007-11-11 09:26:352021-01-31 12:13:15Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist unzulässig.
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