Kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß bei kompliziert zu erreichender Internetseite.
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.07.2007 (Az.: I-20 U 10/07) entschieden, dass das Fehlen einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung dann keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstelt, wenn eine Seite mehr oder weniger zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg zu erreichen ist. „Schließlich muss die unlautere Wettbewerbshandlung den Wettbewerb mehr als nur unerheblich beeinträchtigen (§ 3 UWG),