Eine Regelung im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass ein Kaufvertrag über ein bei „e-Bay„ angebotenes Produkt erst zustande kommt, wenn der Käufer den Auftrag durch Lieferung der Ware bzw. durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform annimmt ist unwirksam, wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig.
Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 14.02.07 (Az.: 5 W 15/07) festgestellt, dass eine solche Regelung über das Zustandekommen von Kaufverträgen den Verbraucher unangemessen benachteilige und somit gemäß 307 Abs. 1 BGB § unwirksam sei. E-Bay-Verkäufe, auch in der Form der Sofort-Verkäufe, hätten dabei durch die von ebay für die Nutzung deutschsprachiger eBay-Websites vorgegebenen