Ein Internetanschlussinhaber haftet für Rechtsverletzungen, die über seinen Anschluss im Internet begangen werden als Störer auf Unterlassung…
…wie das LG Köln mit Urteil vom 22.11.2006 (Az.: 28 O 150/06) entschieden hat. Das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte, insbesondere minderjährige Jugendliche, berge danach die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löse Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermögliche, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Insofern […]